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Ihrem Inhalte nach betreffen die hier vereinigten Aufsätze Fragen, die
zum Teil weit auseinanderliegen. Die erste Abhandlung ist betitelt „der
Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters* und untersucht die Be-
deutung des $ 6 Gebrauchsmustergesetz, der bei Mangel der Schutz-
fähigkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters im Absatz 1 jedermann,
dagegen im Absatz 2 für den Fall des Plagiates dem geschädigten wahren
Urheber einen Löschungsanspruch gegen den Eingetragenen gewährt. Es
wird ausgeführt: im ersten dieser beiden Fälle lasse der Eintrag des Ge-
brauchsmusters zwar materiell ein Gebrauchsmusterrecht nicht entstehen,
schaffe aber immerhin eine formelle äußere Voraussetzung für die Ent-
stehung eines solchen Rechtes; im zweiten Fall aber sei trotz des Plagiates
in der Person des Eingetragenen das Recht wirksam entstanden. Dem ent-
spreche auch die Bedeutung der Löschung. Im ersten Falle beseitige sie
bloß die Eintragung, im zweiten das Gebrauchsmusterrecht selbst. Die Be-
deutung des $6 sei nun die, das eine Mal jedermann, das andere Mal dem
Plagierten einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Eingetragenen zu
gewähren. Dieser Anspruch richte sich auf Bewilligung der Löschung. Er
könne außergerichtlich befriedigt werden. Werde er eingeklagt, so sei
das Urteil seiner Natur nach nicht ein Konstitutivurteil, wie HELLwIG be-
hauptet, aber auch kein Feststellungsurteil, wie LANGHEINEKEN und der
Referent annehmen, sondern ein Leistungsurteil, gerichtet auf Abgabe einer
Willenserklärung und vollstreckbar nach den Grundsätzen des 8 894 ZPO.
Nach den vom Verfasser gebrachten Nachweisen scheint sein Standpunkt
in der Praxis der vorherrschende zu sein. Trotzdem bin ich, wie ich ge-
stehen muß, von seiner Richtigkeit noch immer nicht überzeugt. Ange-
nommen, Klage und Urteil wären ausdrücklich gerichtet auf Feststellung,
daß das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig (den Vorlagen des Klägers
widerrechtlich entnommen) und daher zu löschen sei, so kann auf Grund
einer solchen Entscheidung der siegreiche Kläger m. E. einseitig und von
der Mitwirkung des Beklagten völlig unabhängig durch Vorlegung des Er-
kenntnisses beim Patentamt die Löschung ebenso gut erzielen, als wenn die
Entscheidung auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Löschung
lautete. Immerhin mag zugegeben werden, daß die Frage zweifelhaft ist.
Die zweite Abhandlung hat zum Gegenstand „die Register- und Rollen-
einschreibungen auf dem Gebiete des Industrierechtes“. In sehr anregenden
und lehrreichen Ausführungen (denen man jedoch nicht in allen Punkten
unbedenklich wird folgen können) ist hier die Frage untersucht, welche Be-
deutung dem Eintrag eines Urheberrechts in die hierzu bestimmten öffent-
lichen Bücher zukommt: u. z. für die Entstehung, den Uebergang und die
Beendigung dieses Rechts. Besonders bemerkenswert ist, daß nach An-
sicht des Verfassers die Bintragung des Zeichenrechtes sog. formelle Rechts-
kraft besitzt, d.h. unabhängig vom Vorliegen sonstiger (materieller) Erfor-
dernisse das Recht zur Entstehung bringt, und daß dementsprechend auch