Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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für den objektiven Umfang der Patentberechtigung, für den Ausführungs- 
zwang, sowie endlich für die Abgrenzung der Patentberüähmung und Patent- 
schutzberühmung. 
Auch der zweite Band bringt vier Abhandlungen. Die erste hat zum 
Gegenstand den $ 4 Abs. 2 des neuen Patentgesetzes, nach welchem die 
Wirkung des für ein Verfahren erteilten Patentes sich auch auf die durch das 
Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Es wird zunächst 
dargetan, daß diese Bestimmung keineswegs, wie vereinzelt behauptet wird, 
überflüssig sei. Hierauf werden im einzelnen die Begriffe des Erzeugnisses 
der Herstellung und der Unmittelbarkeit derselben dargelegt. Schließlich 
wird aus dem Gesetz abgeleitet, daß durch 8 4 Abs. 2 auch das Gebrauchen 
der Verfahrenserzeugnisse getroffen werde. — Zum Geltungsbereich der an- 
geführten Bestimmung gehört auch die weitere, in einem zweiten Abschnitt 
erörterte Frage, ob der Schutz patentierter Erzeugnisse sich über deren 
Verarbeitung hinaus erstreckt, anders gesagt sich auch gegen das Feilhalten, 
Verkaufen, Inverkehrbringen verarbeiteter Erzeugnisse richtet. Im Gegen- 
satz zur herrschenden Ansicht verneint der Verfasser diese Frage, indem 
er sich für seine eigene Auffassung auf das Bedürfnis des Verkehrs, auf 
die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift und auf die Parallele mit 
den Erzeugnissen eines patentierten Verfahrens stützt. 
Die zweite Abhandlung erörtert unter dem Titel „Erfindungsbruchstück 
und Erfindungszusatz“ zwei miteinander zusammenhängende, aber doch ver- 
schiedene Probleme. Das eine, welches namentlich für die chemische In- 
dustrie von großer praktischer Wichtigkeit ist (die beiden Hauptbeispiele 
des Verfassers sind diesem Zweig entnommen), lautet dahin: in welchen 
Fällen sind Verfahren zur Herstellung von Zwischenstoffen patentierbar ? 
Verfasser meint: wenn sie das Merkmal der Brauchbarkeit aufweisen. Er 
untersucht daher dieses Merkmal genauer und verteidigt namentlich den 
von inm aufgestellten Begriff der „liquiden Brauchbarkeit“ gegen die An- 
griffe verschiedener literarischer Gegner. Nach demselben Gesichtspunkt 
soll das zweite Problem zu lösen sein: sind Nachverfahren und Vorver- 
fahren eines erfundenen Verfahrens patentierbar? 
Der folgende umfangreiche Aufsatz mit der Ueberschrift „die Erfinder- 
ehre und ihr rechtlicher Schutz“ hat Fragen zum Gegenstand, die weit 
über den Rahmen des Patentrechtes hinaus Bedeutung haben und direkt 
in das vielumstrittene Gebiet des Persönlichkeitsrechtes hineinführen. Das 
Interesse des Urhebers erschöpft sich nicht in der Möglichkeit, für seine 
Erfindung den Patentschutz zu erlangen und durch seinen Einspruch die 
Erteilung des Patentes an einen Anderen zu verhindern. Sondern er hat 
ganz unabhängig davon, wer das Patent und damit den materiellen Vorteil 
der Erfindung bekommt, ein eigenes persönliches immaterielles Interesse 
daran, als Urheber der Erfindung anerkannt zu sein. Verfasser legt aus- 
führlich den Stand der Frage dar, untersucht im einzelnen das Wesen, das
	        
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