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für den objektiven Umfang der Patentberechtigung, für den Ausführungs-
zwang, sowie endlich für die Abgrenzung der Patentberüähmung und Patent-
schutzberühmung.
Auch der zweite Band bringt vier Abhandlungen. Die erste hat zum
Gegenstand den $ 4 Abs. 2 des neuen Patentgesetzes, nach welchem die
Wirkung des für ein Verfahren erteilten Patentes sich auch auf die durch das
Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Es wird zunächst
dargetan, daß diese Bestimmung keineswegs, wie vereinzelt behauptet wird,
überflüssig sei. Hierauf werden im einzelnen die Begriffe des Erzeugnisses
der Herstellung und der Unmittelbarkeit derselben dargelegt. Schließlich
wird aus dem Gesetz abgeleitet, daß durch 8 4 Abs. 2 auch das Gebrauchen
der Verfahrenserzeugnisse getroffen werde. — Zum Geltungsbereich der an-
geführten Bestimmung gehört auch die weitere, in einem zweiten Abschnitt
erörterte Frage, ob der Schutz patentierter Erzeugnisse sich über deren
Verarbeitung hinaus erstreckt, anders gesagt sich auch gegen das Feilhalten,
Verkaufen, Inverkehrbringen verarbeiteter Erzeugnisse richtet. Im Gegen-
satz zur herrschenden Ansicht verneint der Verfasser diese Frage, indem
er sich für seine eigene Auffassung auf das Bedürfnis des Verkehrs, auf
die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift und auf die Parallele mit
den Erzeugnissen eines patentierten Verfahrens stützt.
Die zweite Abhandlung erörtert unter dem Titel „Erfindungsbruchstück
und Erfindungszusatz“ zwei miteinander zusammenhängende, aber doch ver-
schiedene Probleme. Das eine, welches namentlich für die chemische In-
dustrie von großer praktischer Wichtigkeit ist (die beiden Hauptbeispiele
des Verfassers sind diesem Zweig entnommen), lautet dahin: in welchen
Fällen sind Verfahren zur Herstellung von Zwischenstoffen patentierbar ?
Verfasser meint: wenn sie das Merkmal der Brauchbarkeit aufweisen. Er
untersucht daher dieses Merkmal genauer und verteidigt namentlich den
von inm aufgestellten Begriff der „liquiden Brauchbarkeit“ gegen die An-
griffe verschiedener literarischer Gegner. Nach demselben Gesichtspunkt
soll das zweite Problem zu lösen sein: sind Nachverfahren und Vorver-
fahren eines erfundenen Verfahrens patentierbar?
Der folgende umfangreiche Aufsatz mit der Ueberschrift „die Erfinder-
ehre und ihr rechtlicher Schutz“ hat Fragen zum Gegenstand, die weit
über den Rahmen des Patentrechtes hinaus Bedeutung haben und direkt
in das vielumstrittene Gebiet des Persönlichkeitsrechtes hineinführen. Das
Interesse des Urhebers erschöpft sich nicht in der Möglichkeit, für seine
Erfindung den Patentschutz zu erlangen und durch seinen Einspruch die
Erteilung des Patentes an einen Anderen zu verhindern. Sondern er hat
ganz unabhängig davon, wer das Patent und damit den materiellen Vorteil
der Erfindung bekommt, ein eigenes persönliches immaterielles Interesse
daran, als Urheber der Erfindung anerkannt zu sein. Verfasser legt aus-
führlich den Stand der Frage dar, untersucht im einzelnen das Wesen, das