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Schutzbedürfnis, die Verzichtbarkeit und Uebertragbarkeit der Erfinderehre,
namentlich auch die sehr zweifelhaften Fragen: ob dieselbe Gegenstand
einer Feststellungsklage sein kann, ob sie Objekt eines Persönlichkeits-
rechtes ist, ob sie in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über
unerlaubte Handlungen ($$ 824 und 826) einen genügenden Schutz findet.
Auf Grund sehr eingehender Erörterung gelangt er zu den Ergebnis, daß
die Erfinderehre im geltenden Recht keinen genügenden Schutz gefunden
hat, daß sich vielmehr die Aufnahme einer Reihe von Präventiv- und Re-
pressivbestimmungen in das Patentgesetz empfiehlt. In der ersteren Be-
ziehung befürwortet er die Veröffentlichung des Erfindernamens durch das
Patentamt, die Bestrafung wahrheitswidriger Angaben des Anmelders und
in gewissem Umfang die Gewährung eines unverzichtbaren Rechtes der An-
gestellten und Arbeiter auf Geltendmachung ihrer Erfinderschaft. In der
zweiten Richtung will er gegen stattgehabte Verletzungen der Erfinderehre
dem Betroffenen die Negatorienklage, die Feststellungsklage und eine den
inmateriellen Schaden mitumfassende Ersatzklage gewährt wissen; auch
empfehle sich in allen Fällen eine Publikation des Urteils.
Die letzte Abhandlung betrifft „die Kollision der Patente“ und unter-
sucht namentlich die Rechtslage, die sich daraus ergibt, daß vom Patent-
amt dieselbe Erfindung, die bereits für A patentiert war. später irrtüm-
licher Weise nun auch für RB eingetragen wird. Ist das zweite Patent nich-
tig? Ist es vom ersten unabhängig? Verfasser lehnt beide Ansichten ab
und erklärt sich unter Würdigung der für und gegen seine Ansicht geltend-
gemachten Gesichtspunkte für die Auffassung, das zweite Patent sei bis
zur Erklärung seiner Nichtigkeit vollkommen gültig, sodaß eine Zeitlang
nebeneinander zwei Patentrechte bestünden, deren Inhaber nebst ihren
Rechtsnachfolgern sich wechselseitig dulden müßten.
Kisch.