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Wahlzensus eindringen. Als solche kommen z. B. in Betracht:
Alter, Geisteskrankheit (m. e. W. natürliche) oder Steuerzahlung,
Bezug öffentlicher Armenunterstützung (d. h. soziale) oder end-
lich guter Ruf — wie im dänischen Wahlrecht — und Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte (kurz ethische Schranken).
Betrachten wir aber die einzelnen natürlichen, sozialen und
ethischen Wahlrechtsschranken näher, so findet sich, daß wiederum
die Schranken des Alters, der Steuerzahlung und des guten Rufes
denen der Geisteskrankheit, des Bezugs Öffentlicher Armenunter-
stützung und Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte als anor-
malen Erscheinungen einheitlich gegenübertreten, d. h., daß alle
natürlichen, sozialen und ethischen Schranken sich wieder in zwei
große Gruppen differenzieren, die wir kurz als die positive und
negative bezeichnen können.
Sonach lassen sich sämtliche Wahlrechtsschranken in fol-
gendes Schema bringen:
Wahlrechtsschranken:
|
positive negative
\ | L
natürl. soziale ethische natürliche soziale ethische
— I ___ Lo _ | _
Alter Ge- Ver- Bil- Gute Geistes- Kuratel Inkom- Armen- Verlust
schlecht mögen dung Cha- krankh. patibili- unter- der
etc. etc. rakter- etc. tät stützung bürger-
eigen- etc, lichen
schaften Ehren-
etc. rechte
etc.
Da sich nun, wie aus der Tabelle leicht ersichtlich, mit der
Summe der Wahlrechtsschranken der Begriff des Wahlrechts
im engeren Sinne! vollständig deckt, der Wahlzensus aber, wie
wir eingangs gesehen, auch Wahlrechtsschranken begreift, die
Summe derselben aber nicht mehr umfassen kann, ohne mit Wahl-
! Unter Wahlrecht im engeren Sinne ist das Wahlrecht als Recht zu
wählen und gewählt werden zu können gemeint, im Gegensatz zum Wahl-
recht im weiteren Sinne, das auch Wahlmodus usw. umfaßt.