Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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halten. Wohl bestand nach dem Erlaß der Verfassungsurkunde 
zunächst noch der Zustand, den das Gemeindeedikt von 1818 
geschaffen hatte, fort und hatten darnach die politischen Ge- 
meinden ihren staatlichen Auftrag der Vermögensverwaltung 
den Glaubensgesellschaften gegenüber zu erfüllen. Aber die 
Glaubensgesellschaften hatten nunmehr den durch die Verf.Urk. 
begründeten Rechtsanspruch auf Lösung dieses 
Verhältnisses. Sie konnten und können jederzeit den An- 
spruch, welcher in ihrem Korporationsrechte enthalten ist, gegen 
den Staat geltend machen und fordern, daß ihnen die Verwal- 
tung ihres eigenen Vermögens zur eigenen Verfügung überlassen 
werde. 
Hätte die Verfassung das anders gewollt, so hätte sie es 
ja in Art. 64 leicht zum Ausdruck bringen können und sie 
hätte es, um verstanden zu werden, tun müssen, nachdem sie 
einmal die Regel des Korporationsrechtes ausgesprochen hatte. 
MEURER sieht die Linie nicht, durch welche die Verfassung 
Staat und Kirche schon getrennt hat, er sieht deshalb 
auch nicht, daß der Zustand der tatsächlich fortgesetzten staats- 
gesetzlichen Bevormundung im diess. Bayern nur deshalb noch 
besteht, weil die Glaubensgesellschaften von ihrem verfassungs- 
mäßigen Recht auf Selbstverwaltung und Selbstgesetzgebung in 
Sachen ihrer Vermögensverwaltung bisher keinen Gebrauch ge- 
macht haben. Daher erklärt es sich auch, daß MEURER gegen 
meine Behauptung, es sei in der bayer. Verfassungsurkunde 
das System der Trennung von Staat und Kirche bereits über- 
wiegend durchgeführt, einwenden zu müssen glaubt, es werde 
dieser Ansicht nicht wohl jemand die Originalität absprechen 
können! Ob indes eine Ansicht originell sei oder nicht, darauf 
kommt es m. E. nicht so sehr an wie auf ihre Richtigkeit. 
M. sagt gleich nachher (S. 5) „die ganze Unterscheidung 
von kirchenvermögensrechtlicher Gesetzgebung und Verwaltung 
in den $$ 64, 65, die P. wohl macht, aber dann gar nicht aus-
	        
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