Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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seiner Gestaltung von der sicheren Warte historischer Forschung 
aus zu geben, ist wohl der Hauptzweck unserer Arbeit. Und 
diesem wird vollauf Genüge getan, wenn wir ohne Rücksicht auf 
den mit dem modernen Staatengebilde in keinerlei inneren Zu- 
sammenhang stehenden Ständestaat und ‚seinem sozialen Geburts- 
zensus, im folgenden nur die Geschichte des Wahlzensus im Volks- 
staate des XIX. Jahrhunderts einer eingehenden vergleichenden 
Betrachtung unterziehen. 
Während noch ım Mittelalter die geistigen und physischen 
Kräfte des Staates durch die Stände allein repräsentiert wurden, 
und die Ritter den Wehr-, die Geistlichen den Lehr- und das 
Bürgertum den Nährstand bildeten, trat auf Grund der Er- 
findung des Schießpulvers und der Buchdruckerkunst eine Ver- 
schiebung der sozialen Verhältnisse ein, die den Begriff der beiden 
ersten Stände praktisch aufhob und den des dritten Standes mit 
Volk identisch setzte. 
War so schon im 16. und 17. Jahrhundert die soziale Bedeu- 
tung auf das Volk übergegangen, so verlieh ihm die Großmacht- 
politik der europäischen Staaten im 18. Jahrhundert, die unge- 
heure Forderungen an Gut und Leben des Volkes stellte, noch 
das Bewußtsein seiner Bedeutung. Auf der anderen Seite darf 
man aber auch unbedenklich die Antwort des Abbes SIEYEs auf 
seine Frage, was der dritte Stand sei und welche Rolle er bisher 
im politischen Leben gespielt habe, als vom ganzen europäischen 
Kontinent gesagt annehmen. 
So finden wir nun gegen Ende des 18. Jahrhunderts überall 
das Volk als einen Repräsentanten realer Machtrerhältnisse 
vor, nicht aber ein solches im heutigen Sinne des Wortes, son- 
dern ein Volk, dem infolge des extensiven Arbeitsbetriebes und 
der damit zusammenhängenden Naturalprästation ein Proletariat 
unserer Tage völlig fremd war. Der extensive Arbeitsbetrieb 
an sich hatte schon wegen der Einfachheit der Arbeit und der 
geringen Arbeiterzahl ein engeres Verhältnis zwischen Arbeit-
	        
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