Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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werden, sollte demnach der Wahlzensus den Ausgleich der poli- 
tischen Macht innerhalb der realen Machtverhältnisse herbei- 
führen, so daß sich dessen Spitze praktisch weniger gegen das 
ganze Volk, als vielmehr gegen den ungleichen Besitz des be- 
stehenden Staatsbürgertums richtete. 
Was endlich die praktische Gestaltung des Wahlzensus in 
dieser Periode anlangt, so stellt er gewissermaßen die Resultante 
dieser beiden einwirkenden Kräfte der realen Machtverhältnisse 
und der Naturrechtsidee dar, von denen offenbar letztere die 
stärkere war: Die realen Machtverhältnisse begnügen sich mit 
der bloßen Statuierung eines Wahlzensus, dem dann die natur- 
rechtlichen Anschauungen in seiner weiteren Ausgestaltung eine 
stark individuelle Färbung geben. Die Höhe sucht so nur die 
(renzlinie zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit zu 
ziehen, wobei aber nicht der geschichtliche Besitz, das erblich 
überkommene Gut an Grund und Boden, das soviel mit dem Ge- 
burtsrecht gemein hat, als Basis gewählt wird, sondern das Selbst- 
erworbene: Der Arbeitstag und der dem Boden abgerungene 
Reinertrag!*". 
S2. Die Gestaltung des Wahlzensus unter dem 
Einflusse der Idee von der Proprietätsmoral. 
Das Naturrecht war aber in seinen Grundprinzipien zu 
widerspruchsvoll, um sich in der Praxis auch fernerhin behaup- 
ten zu können, und sicherlich waren die Greuel des souveränen 
französischen Volkes in der großen Revolution nicht angetan, 
für die Ideen der Gleichheit und Volkssouveränität neue, kräftige 
Propaganda zu machen. Trauernd wandte sich ganz Europa 
zu Anfang des 19. Jahrhunderts von einem Systeme, dem es 
noch kurz vorher zugejubelt hatte, ab, um gerade im Gegensatze 
zu diesem, in der praktischen Durchführung der Idee von der 
Staats- resp. Fürstensouveränität seine Rettung zu suchen. 
1 Vgl. S. 214, 233, 264, 279, 283.
	        
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