Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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tum als der Gesamtheit gehörig zu stempeln. Das Wahlrecht, das 
früher gewissermaßen eine Erscheinung des Eigentums war, wird 
jetzt eine Erscheinung der Persönlichkeit, wozu notwendig 
auch die moderne Entwicklung mit ihrer individualisierenden 
Tendenz den Weg wies”, 
Stand nämlich der Arbeiter zu Zeiten des extensiven Ge- 
werbebetriebes in einem familiären Abhängigkeitsverhältnis zum 
Meister und Abeitgeber, so löste er sich mit dem intensiven Groß- 
betrieb einerseits infolge der großen Arbeiterzahl und der Ar- 
beitsteilung, die dieses Verhältnis unmöglich, andrerseits infolge 
der Geldentlohnung, die ein solches unnötig machte, gewisser- 
maßen als eine auf eigene Faust wirtschaftende Person vom 
Fabrikanten los. Wenn trotzdem bisweilen heute noch aus dem 
Abhängigkeitsverhältnis des Arbeiters seine politische Stimmun- 
fähigkeit konstruiert wird, so beruht dies auf einer Verwechslung 
der moralischen Selbständigkeit mit der sozialen. Weiterhin 
ist es auch gerade die moderne Zeit, die das Arbeitervolk zum 
Träger der hohen indirekten Steuern und allgemeinen Wehr- 
pflicht machte. 
81. Die Gestaltung des Wahlzensus zu@unsten 
des städtischen Arbeitertums. 
Vor allem war es das städtische Arbeitervolk, „das geistig 
regsam in den großen Zentren des Verkehrs und Brennpunkten 
des politischen Lebens“, wie G. MEYER sagt, unter der Führung 
des Sozialismus zu einer Verständigung über die Abhilfe seiner 
stiefmütterlichen Bevormundung kommen mußte und dann durch 
Revolution und Reform die erste Unterperiode des differentiellen 
Massenzensus, die Gestaltung des Wahlzensus zu Gunsten des 
städtischen Arbeitertums herbeiführte. 
23 Vgl. LORENZ v. Stein, Die industrielle Gesellschaft, S. 62 ff. 
?* Vgl. Puıvıpp, The function of labour in the production of wealth, 
Lond. 1890 a. a. O. p. 26. 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI, 2. 14
	        
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