Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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die Dauer werde vorenthalten können. Wenn sich aber hier 
die politische Befähigung nicht zugleich mit der des städtischen 
Arbeitertums vollzog, so läßt sich dies aus dem längeren Fest- 
halten an der Naturalprästation infolge des organischen Pro- 
duktionsprozesses leicht erklären. Mit dem Eindringen der 
Schulbildung, des maschinellen Betriebes und der Eisenbahnen 
in die Landschaft ist jedoch auch die zweite und, soweit man 
nicht zum allgemeinen gleichen Wahlrecht überging, gegenwärtige 
Unterperiode des Massenzensus, die Gestaltung des Wahlzensus 
zu Gunsten des ländlichen Arbeitertums notwendig verknüpft. 
Der Weahlzensus selbst unterscheidet sich sowohl im Okku- 
pations- als auch im Proprietätssystem von dem der vorigen 
Periode nur dadurch, daß die eine Grenze zwischen städtischem 
und ländlichem Arbeitertum statuierenden Bedingungen in Weg- 
fall gekommen sind. Im ersteren Systeme tritt so nun die reine 
Persönlichkeit und ethische Grundlage viel stärker hervor, 
letzteres nähert sich stark dem allgemeinen Wahlrecht, da die 
Steuerbedingungen nun an einem Punkte angelangt sind, wo sie 
leicht von der Partei getragen werden können und somit ihre 
Kraft als soziale Schranke vollständig einbüßen *, 
Selbstredend ist es unmöglich, in allen Staaten alle Unter- 
perioden des Staatsbürger- und Massenzensus nachzuweisen. Der 
Volkscharakter, die momentane politische Lage und tausend 
andere politische Umstände lassen oft den.veränderten theore- 
tischen oder sozialen Standpunkt ohne Zensusanpassung bestehen, 
um dann um so radikaler das Versäumte durch Uebergehung 
der einen oder anderen Unterperiode nachzuholen. Genau aber 
vollziehen sich infolge des staatsrechtlichen Kosmopolitismus und 
der internationalen Gesellschaftsentwicklung des 19. Jahrhunderts 
— 
282 Vgl, EDUARD DaAvip, Sozialismus und Landwirtschaft, Berl. 1903 
Ss. 72#. 
»® Vgl. S. 280, 262, 271. 
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