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die Dauer werde vorenthalten können. Wenn sich aber hier
die politische Befähigung nicht zugleich mit der des städtischen
Arbeitertums vollzog, so läßt sich dies aus dem längeren Fest-
halten an der Naturalprästation infolge des organischen Pro-
duktionsprozesses leicht erklären. Mit dem Eindringen der
Schulbildung, des maschinellen Betriebes und der Eisenbahnen
in die Landschaft ist jedoch auch die zweite und, soweit man
nicht zum allgemeinen gleichen Wahlrecht überging, gegenwärtige
Unterperiode des Massenzensus, die Gestaltung des Wahlzensus
zu Gunsten des ländlichen Arbeitertums notwendig verknüpft.
Der Weahlzensus selbst unterscheidet sich sowohl im Okku-
pations- als auch im Proprietätssystem von dem der vorigen
Periode nur dadurch, daß die eine Grenze zwischen städtischem
und ländlichem Arbeitertum statuierenden Bedingungen in Weg-
fall gekommen sind. Im ersteren Systeme tritt so nun die reine
Persönlichkeit und ethische Grundlage viel stärker hervor,
letzteres nähert sich stark dem allgemeinen Wahlrecht, da die
Steuerbedingungen nun an einem Punkte angelangt sind, wo sie
leicht von der Partei getragen werden können und somit ihre
Kraft als soziale Schranke vollständig einbüßen *,
Selbstredend ist es unmöglich, in allen Staaten alle Unter-
perioden des Staatsbürger- und Massenzensus nachzuweisen. Der
Volkscharakter, die momentane politische Lage und tausend
andere politische Umstände lassen oft den.veränderten theore-
tischen oder sozialen Standpunkt ohne Zensusanpassung bestehen,
um dann um so radikaler das Versäumte durch Uebergehung
der einen oder anderen Unterperiode nachzuholen. Genau aber
vollziehen sich infolge des staatsrechtlichen Kosmopolitismus und
der internationalen Gesellschaftsentwicklung des 19. Jahrhunderts
—
282 Vgl, EDUARD DaAvip, Sozialismus und Landwirtschaft, Berl. 1903
Ss. 72#.
»® Vgl. S. 280, 262, 271.
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