Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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überall — wie wir nun im besonderen Teile praktisch zeigen 
werden — die beiden Hauptperioden des Staatsbürger- und 
Massenzensus. 
Endlich ist der Entwicklungsgang des Wahlzensus, wie wir 
bisher in seinem Zusammenhang mit den realen Machtverhält- 
nissen kennen gelernt haben, ein schlagender Beweis dafür, daß 
die meisten Kulturphänomene in der jeweiligen sozialen Ordnung, 
bestimmter wirtschaftlich-technischer Produktionsverhältnisse wur- 
zeln, ein kleiner Beitrag für die Richtigkeit der vielgehaßten 
materialistischen Geschichtsauffassung. 
Dritter Abschnitt. 
Besonderer Teil. 
Kapitel I. 
Geschichte des Wahlzensus in England, Frankreich und 
Deutschland. 
81. England. 
England ist die Heimat unseres modernen Verfassungslebens, 
das klassische Land des Parlamentarismus, dort steht die Wiege 
unseres modernen Zweikammersystems, das in allen neueren Kul- 
turstaaten diesseits und jenseits des Ozeans Eingang gefunden 
hat, sei es direkt wie in Amerika und Australien, sei es indirekt 
über Frankreich in den übrigen Staaten Europas. Für den 
Wahlzensus und dessen Geschichte kommt darum chronologisch 
und typisch an erster Stelle in Betracht der Wahlzensus und 
seine Entwicklung in England, das in dieser Beziehung den üb- 
rigen Staaten um Jahrhunderte voraneilte. 
Das englische Unterhaus, mit dem wir uns vor allem zu be- 
schäftigen haben, gewann festen Boden unter den Füßen am 
30. September 1297 unter König Eduard I durch das Statut 
„De Tallagio non concedendo“: „Nullum tallagium vel auxilium
	        
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