Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 216 — 
war dies jedoeh nicht, sondern vielmehr das um jene Zeit in 
England ungemein stark auftretende Naturalprästationsverhältnis 
mit all’ seinen Konsequenzen: die großen Barone hatten näm- 
lich für die Kriege mit Frankreich große Truppenmassen dem Kö- 
nig zugeführt, um sie später nach Beendigung in einer Art von 
Vasallenverhältnis auf ihren ausgedehnten Besitzungen anzu- 
siedeln.. Und eben diese mußten, wollte man nicht den ritter- 
schaftlichen Grundbesitz wirtschaftlich und politisch ruinieren 
vom Wahlrecht ausgeschlossen werden *®°. 
Das Wort „Vadlet“ = kleiner Vasall im Statute selbst beweist 
schon zur Evidenz, daß man vornehmlich jene Lehensleute im 
Auge hatte*!, ganz abgesehen davon, daß jene Gesetze nur für 
die Grafschaften, in denen meist die reichen Barone saßen, galten. 
Trotzdem vollzog sich wie im Lande, so auch in den Städten, 
wenn auch nicht in dem Umfange, der gleiche Wechsel. Dort ver- 
drängte der freeholder den freeman, hier war es der householder 
(housekeeper), der den freien Bürger und citizen allmählich in den 
Hintergrund drückte. Unter Jakob I. war es so schon allge- 
meines Gesetz: That only ougt to have voice in the election 
— „all“ men, inhabitens — householders, residents within the 
borough“ *?, 
Da diese Tausende von freien, nun ihres Wahlrechts be- 
raubten Männer und Bürger gleichwohl wie früher der Steuer- 
pflicht unterworfen blieben, so war durch dieses Gesetz das 
stolze Königswort Eduards I.: „Guod omnes tangit, ab omnibus 
approbetur“ elendiglich zu Schanden geworden. 
2) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Ein- 
flusse der Idee von der Proprietätsmoral. 
Wenn sich auch in England der Zensus dieser Periode nicht 
durch eine eigene (Gesetzgebung bekundet, so sind es doch be- 
“1° Rızss, Geschichte des Wahlrechts zum englischen Parlament im 
Mittelalter, Lpz. 1885 S. 76 ft. *1 G. MEYER S. 20. 42 Cox p. 19%. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.