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wenn der Staat ein solches nicht bestimmte. Eine solche Lage
der Dinge ist nur da gegeben, wo der Staat selbst ganz neue
Vermögensverwaltungen schafft wie beispielsweise bei den Kör-
perschaften und Anstalten der Arbeiterversicherung. Bei den
Glaubensgesellschaften ist das aber nicht der Fall, zumal nicht
bei den öffentlichen. Sie sind schon vor dem Staat vorhanden
gewesen, der Staat hat sie nur anerkannt und ihnen Korpora-
tionsrechte verliehen und ihr Recht der Selbstbestimmung in
ihren eigenen Angelegenheiten verfassungsgesetzlich bestätigt. Er
hat ihnen ihr Vermögen garantiert und ist durch nichts ge-
nötigt, ihnen einen Verwalter ihres Vermögens zu geben, weil
sie kraft ihres Selbstbestimmungsrechtes in der Lage sind, sich
selbst eines solchen einzusetzen. Die protestantische Kirche der
Pfalz hat von diesem allen bayerischen Kirchen, sogar den Pri-
vatglaubensgesellschaften zustehenden Rechte Gebrauch gemacht.
Die diesseitigen Öffentlichen Glaubensgesellschaften würden das
gleiche tun müssen, hätte der Staat nicht vorgegriffen. In der
Zeit des Absolutismus und vor Abschluß des Konkordats und
dem Erlaß der Verfassungsurkunde hat er es für zweckmäßig
erachtet, eine Vermögensvormundschaft einzurichten. Erfand darin
allerdings im damals bestehenden Recht keine Schranke. So wurde
1806/1807 die staatliche und 1818 die gemeindliche Verwaltung
des örtlichen Kirchenstiftungsvermögens eingerichtet. Der im
Gemeindeedikt von 1818 geschaffene Zustand entsprach den
Forderungen der bald darauf ergangenen Verfassungsurkunde
nur in dem Sinne, daß die Gemeinden fortan als die politischen
Geschäftsführer der Glaubensgesellschaften tätig zu sein hatten.
Die Kirchen aber hatten jetzt ein Recht zur Selbstbestimmung und
Selbstverwaltung, dessen Geltendmachung von ihnen selbst ab-
hing. Das Rev.-Gem.-Ed. von 1834 mit seiner Einsetzung der ört-
lichen Kirchenverwaltungen kann man als einen verfassungsmäßi-
gen Akt der Staatsgesetzgebung nur billigen, wenn man in diesen
Kirchenverwaltungen Einrichtungen erblickt, deren die Glau-