Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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wenn der Staat ein solches nicht bestimmte. Eine solche Lage 
der Dinge ist nur da gegeben, wo der Staat selbst ganz neue 
Vermögensverwaltungen schafft wie beispielsweise bei den Kör- 
perschaften und Anstalten der Arbeiterversicherung. Bei den 
Glaubensgesellschaften ist das aber nicht der Fall, zumal nicht 
bei den öffentlichen. Sie sind schon vor dem Staat vorhanden 
gewesen, der Staat hat sie nur anerkannt und ihnen Korpora- 
tionsrechte verliehen und ihr Recht der Selbstbestimmung in 
ihren eigenen Angelegenheiten verfassungsgesetzlich bestätigt. Er 
hat ihnen ihr Vermögen garantiert und ist durch nichts ge- 
nötigt, ihnen einen Verwalter ihres Vermögens zu geben, weil 
sie kraft ihres Selbstbestimmungsrechtes in der Lage sind, sich 
selbst eines solchen einzusetzen. Die protestantische Kirche der 
Pfalz hat von diesem allen bayerischen Kirchen, sogar den Pri- 
vatglaubensgesellschaften zustehenden Rechte Gebrauch gemacht. 
Die diesseitigen Öffentlichen Glaubensgesellschaften würden das 
gleiche tun müssen, hätte der Staat nicht vorgegriffen. In der 
Zeit des Absolutismus und vor Abschluß des Konkordats und 
dem Erlaß der Verfassungsurkunde hat er es für zweckmäßig 
erachtet, eine Vermögensvormundschaft einzurichten. Erfand darin 
allerdings im damals bestehenden Recht keine Schranke. So wurde 
1806/1807 die staatliche und 1818 die gemeindliche Verwaltung 
des örtlichen Kirchenstiftungsvermögens eingerichtet. Der im 
Gemeindeedikt von 1818 geschaffene Zustand entsprach den 
Forderungen der bald darauf ergangenen Verfassungsurkunde 
nur in dem Sinne, daß die Gemeinden fortan als die politischen 
Geschäftsführer der Glaubensgesellschaften tätig zu sein hatten. 
Die Kirchen aber hatten jetzt ein Recht zur Selbstbestimmung und 
Selbstverwaltung, dessen Geltendmachung von ihnen selbst ab- 
hing. Das Rev.-Gem.-Ed. von 1834 mit seiner Einsetzung der ört- 
lichen Kirchenverwaltungen kann man als einen verfassungsmäßi- 
gen Akt der Staatsgesetzgebung nur billigen, wenn man in diesen 
Kirchenverwaltungen Einrichtungen erblickt, deren die Glau-
	        
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