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bensgesellschaften sich nach ihrem freien Belieben bedienen
oder auch nicht bedienen mögen. Man muß sich, um diesen
Schritt des Gesetzgebers und seine Halbheit zu verstehen, stets
auch den durch die Verfassungsurkunde für das Verwaltungs-
recht überhaupt geschaffenen Zustand gegenwärtig halten. Die
Fortsetzung der staatlichen Bevormundung der Glaubensgesell-
schaften in ihrer Vermögensverwaltung ist ja nicht der einzige
Verstoß gegen die Forderungen der Verfassung. Der Staat ver-
fehlte sich auch in seinem eigenen Verwaltungsgebiete. Bis 1861
dauerte z. B. teilweise die Willkür auf dem Gebiete des polizeilichen
Verordnungsrechtes, die erst durch das Polizeistrafgesetzbuch
vom 10. Nov. 1861 in die verfassungsmäßige Bahn übergeleitet
wurde.
Die Kirchenverwaltungen des Rev.-Gem.-Ed. von 1834 sind
nur ein Notbehelf gewesen, mit dem man sich abfand, weil im
diess. Bayern die Glaubensgesellschaften tatsächlich die innere
Kraft nicht besaßen, um von ihrem verfassungsmäßig garantier-
ten Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Sie empfanden
wohl gelegentlich die Bevormundung von Staats wegen als drük-
kend, aber sie versäumten den einfachen und so naheliegenden,
durch die Verfassung gewiesenen Schritt der Selbstbestimmung
und nahmen die staatlich organisierten Kirchenverwaltungen
freiwillig hin. Und in der Tat wurde ihnen auch durch diesen
Akt der Staatsgesetzgebung solche Selbstbestimmung außerordent-
lich erschwert; denn einen verfassungsmäßigen Anspruch gegen
einen durch Gesetz geschaffenen Zustand geltend zu machen, ist
stets eine mißliche Sache. Im selben Augenblick aber, in wel-
chem der Staat jene Kirchenverwaltungen aufhöbe, würde gar
kein Zweifel sein, daß die Glaubensgesellschaften im diesseitigen
Bayern sich ebenso zur Selbstorganisation berechtigt und ge-
nötigt sehen würden, wie die pfälzischen.
Der Entwurf einer KGO. nun treibt sie noch weiter, als
bisher der Fall ist, von der Möglichkeit der Selbstbestimmung