Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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bensgesellschaften sich nach ihrem freien Belieben bedienen 
oder auch nicht bedienen mögen. Man muß sich, um diesen 
Schritt des Gesetzgebers und seine Halbheit zu verstehen, stets 
auch den durch die Verfassungsurkunde für das Verwaltungs- 
recht überhaupt geschaffenen Zustand gegenwärtig halten. Die 
Fortsetzung der staatlichen Bevormundung der Glaubensgesell- 
schaften in ihrer Vermögensverwaltung ist ja nicht der einzige 
Verstoß gegen die Forderungen der Verfassung. Der Staat ver- 
fehlte sich auch in seinem eigenen Verwaltungsgebiete. Bis 1861 
dauerte z. B. teilweise die Willkür auf dem Gebiete des polizeilichen 
Verordnungsrechtes, die erst durch das Polizeistrafgesetzbuch 
vom 10. Nov. 1861 in die verfassungsmäßige Bahn übergeleitet 
wurde. 
Die Kirchenverwaltungen des Rev.-Gem.-Ed. von 1834 sind 
nur ein Notbehelf gewesen, mit dem man sich abfand, weil im 
diess. Bayern die Glaubensgesellschaften tatsächlich die innere 
Kraft nicht besaßen, um von ihrem verfassungsmäßig garantier- 
ten Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Sie empfanden 
wohl gelegentlich die Bevormundung von Staats wegen als drük- 
kend, aber sie versäumten den einfachen und so naheliegenden, 
durch die Verfassung gewiesenen Schritt der Selbstbestimmung 
und nahmen die staatlich organisierten Kirchenverwaltungen 
freiwillig hin. Und in der Tat wurde ihnen auch durch diesen 
Akt der Staatsgesetzgebung solche Selbstbestimmung außerordent- 
lich erschwert; denn einen verfassungsmäßigen Anspruch gegen 
einen durch Gesetz geschaffenen Zustand geltend zu machen, ist 
stets eine mißliche Sache. Im selben Augenblick aber, in wel- 
chem der Staat jene Kirchenverwaltungen aufhöbe, würde gar 
kein Zweifel sein, daß die Glaubensgesellschaften im diesseitigen 
Bayern sich ebenso zur Selbstorganisation berechtigt und ge- 
nötigt sehen würden, wie die pfälzischen. 
Der Entwurf einer KGO. nun treibt sie noch weiter, als 
bisher der Fall ist, von der Möglichkeit der Selbstbestimmung
	        
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