— 236 —
in die Arme Napoleons flüchtete, der mit der konsularischen
Konstitution vom 13. Dezember 1799 das Wahlrecht aufhob und
durch ein Vorschlagsrecht ersetzte.
2. Gestaltung des Wahlzensus unter dem Ein-
flusse der Idee von der Proprietätsmoral
1814—1830.
Hatte schon Napoleon die Volkssouveränität praktisch in
seiner Person vereinigt, so brach die Restauration gänzlich mit
den Ansichten der Revolution und stellt wohl den ausgeprägte-
sten Typus der zweiten Unterperiode des Staatsbürgerzensus dar.
Schon der Zensusentwurf MONTESQUIEU’s zur Charte zeigt
in seinen Motiven zum Antrage und im Antrage selbst die aus-
gesprochene Idee von der Proprietätsmoral: Ein ungeheuer hoher
Zensus der noch dazu auf der Grundsteuer allein basiert. Be-
zeichnenderweise fand die Höhe dieses Vorschlages in der Be-
ratungskommission nicht einmal einen ernsten Widerstand, so
daß sie unverändert in die Charte aufgenommen werden konnte
und nur die Bedingung „Grundsteuer“ wurde in „direkte Sieuer“
verallgemeinert !!!,
Die Charte vom 4. Juni 1814 verlangte somit für das aktive
Wahlrecht eine Steuerzahlung von 300 fs., während die Wähl-
barkeit als Abgeordneter sogar durch eine solche von 1000 fs.
bedingt war !!®,
Damit aber noch nicht zufrieden, streute Ludwig XVIII
selbst durch seine Ordonnanz vom 13. Juli 1815 den Samen
der Zwietracht in die Reihen der Berechtigten, indem er wieder
einen Unterschied zwischen 300 fs.-Steuernden und Höchstbe-
steuerten statuierte: Ersteren ließ er nämlich im Arrondisse-
mentkollegium ebensoviel Kandidaten ins Departementskollegium,
das aus letzteren bestand, wählen, als dieses Mitglieder zählte.
111 DUVERGIER Il, 170.
112 Charte v. 4. Juni 1814 Art. 38, 40.