Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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sonalsteuer in denselben!®. Nie jedoch nahmen sie feste Form 
an, bis endlich infolge der 48er Bewegung die Regierung selbst 
einer Umgestaltung des Wahlrechts näher treten zu müssen 
glaubte. 
Den Motiven zum neuen Wahlgesetze sieht man zwar aus 
dem Hinweise auf ROTTECK und SEUFERT deutlich an, dab 
man sich ursprünglich am Ministertische wieder mit dem 
(Gedanken eines physiokratischen Wahlzensus trug. Schließlich 
kam man aber doch davon ab und setzte lediglich die Zahlung 
einer direkten Steuer als Vorbedingung für aktives und passives 
Wahlrecht fest!?5. Auch die Wahl des Referenten, die auf Dekan 
BAUER fiel, einen Mann, für den es „kein Vorrecht vor dem 
Volke, kein gemeines Volk mehr gab“, garantierte schon im 
voraus die Durchführung des neuen geradezu zensuslosen Wahl- 
gesetzes !3°, 
Bei weitem keinen so freiheitlichen Zug zeigten, anfangs 
wenigstens, die Zensusdebatten in der Abgeordnetenkammer selbst. 
Besonders waren es Freiherr v. ROTENHAN und Dekan Görtz, 
die mit dem schweren (Geschütz geschichtlicher Erinnerungen, 
badischer Zeitungsartikel u. s. w. gegen den Zensussturz auf- 
zogen !”,. Nur mühsam und träge bewegte sich die Debatte, bis 
der Abgeordnete CHRISTMANN auftrat: „Meine Herren! Es ist 
heute der vierte Stand, der mächtig an das Tor des Staatsge- 
bäudes anklopft, er will gleichfalls seine vollberechtigte Stellung 
darin einnehmen?3®.“ Mit Worten, aus deren jedem der Geist 
der französischen Februarrevolution sprach, trat er gegen seine 
zensusfreundlichen Vorredner auf, und als er pathetisch: „Frei- 
1% Verhandlungen der Ständeversammlung des Königreichs Bayern, 
Kammer der Abgeordneten 1834, P. B. I, 307 1846 P. B. 340 ff. 
1# Verhandl. 1848 B. B. II, 9 ff. 
186 Verhandl. 1848 B. B. II, 176. 
137 Verhandl. 1848 Pr. B. IV, 337 ff. 
188 Verhandl. 1848 Pr. B. IV, 450.
	        
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