Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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heit für alle!“ schloß, erscholl — bezeichnender Weise das erste 
und einzige Mal während der ganzen Wahlverhandlung — von 
den Gallerien lauter Beifall!?®. In der Tat verfehlte diese Kund- 
gebung des Volkswillens ihre Wirkung nicht, denn im weiteren 
Verlaufe der Verhandlung ist die zensusfeindliche Stimmung die 
vorwiegende und wenn ja noch Leute wie RUTENHAN und GÖTZ 
sprechen, treten sie im “@efühle ihrer Niederlage nicht mehr so 
warm für ihre Idee ein, sondern suchen sich mit leeren Redens- 
arten aus der Schlinge zu helfen !*°. 
Nachdem auch in der Kammer der Reichsräte der Vorschlag 
ihres Referenten v. SEINSHEIM auf einen 3 fl. Steuerzensus für 
das aktive Wahlrecht keine ernste Unterstützung fand!*!, nahm 
der Wahlzensus in der Form des Gesetzesentwurfes mit dem 
10. Juni 1848 Gesetzeskraft an!*?. 
Ebenso wie Bayern führten auch die anderen Staaten Süd- 
deutschlands unter dem Drucke der französischen Februarrevo- 
lution einen Quasizensus ein. Württemberg verlangte für aktives 
und passives Wahlrecht lediglich Steuerzahlung, Sachsen-Koburg 
und Sachsen-Gotha Selbständigkeit und Steuerzahlung, Baden 
endlich verharrte auf seinem alten Standpunkte. Noch zwei 
andere Staaten haben hier ihrer späteren Enwicklung wegen 
Platz zu finden: Hessen, das beide Kammern aus Wahlen her- 
vorgehen ließ, während nur das Wahlrecht zur ersten durch einen 
Steuerzensus von 20 fl. bedingt war, und Oldenburg, wo das 
Wahlrecht jedem selbständigen Staatsbürger zustand !*. 
Aber die Hochflut der französischen Revolution war über 
Deutschland zu einer Zeit hinweggebraust, wo sich eben noch der 
Uebergang der realen Machtverhältnisse vom Staatsbürgertum 
mm nn mn 
19 Verhandl. 1848 Pr. B. IV, 451 
14 Vgl. Verhandl. 1848 Pr. B. V, 1. 
121 Verhandl. d. K. d. R. R. 1848 B. B. 103 IV. 
a2 W, G. v. 10. Juni 1848 Art. 5, 10. 
145 Vgl. GEORG MRYER, S. 190 ff.
	        
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