gar nicht in eigene Verwaltung übernehmen oder an jemand
anders übertragen könnte. Was von diesen Sachen der Staat
technisch übernehmen kann, ist nur der in lit. d genannte reli-
giöse Volksunterricht. Wir wollen der Eigentümlichkeit des Ver-
hältnisses dieses Unterrichts halber hier die Frage ununtersucht
lassen, ob etwa aus der Uebernahme dieses Unterrichtes auf die
staatlichen Volksschulen ein Schluß auf die Zulässigkeit einer
analogen Uebernahme der örtlichen Vermögensverwaltung auf
den Staat oder einer Wiederübertragung derselben an die poli-
tischen Gemeinden gezogen werden dürfte. Sicher ist aber, dab
in dem Selbstbestimmungsrechte der Glaubensgesellschaften in
Sachen des Art. 38 auch das Selbstverwaltungsrecht enthal-
ten ist.
Und wie verhält es sich mit dem Selbstverwaltungrechte der
Glaubensgesellschaften in den sog. gemischten Sachen des Art. 76?
Auch hier finden wir, abgesehen von der ihrer Natur nach nicht
kirchlichen, zudem in der Hauptsache reichsgesetzlich geregelten
Gesundheitspolizei (lit. f) lauter Gegenstände verzeichnet, über
deren kirchliches Selbstverwaltungsrecht gar kein Zweifel be-
stehen kann.
Ja auch in den Sachen des Art. 64, welche die Verfassungs-
urkunde als weltliche Gegenstände bezeichnet, erkennt MRURER
selbst ganz mit Recht kirchliche Angelegenheiten. Das heißt
aber doch nichts anderes als eben, daß ihre Verwaltung, soweit
eine solche hier überhaupt in Betracht kommt, einen Bestandteil
des kirchlichen Selbstverwaltungsrechtes bilde. So gut die Ver-
waltung der Kirchenpfründen trotz des staatlichen Anordnungs-
rechtes in Betreff der Zulassung eine Sache der kirchlichen
Selbstverwaltung ist, ebenso gut ist das auch mit der Verwaltung
der liegenden Güter, der fahrenden Habe, des Stiftungsvermö-
gens und alles sonstigen kirchlichen Vermögens der Fall.
M. ist durch die bestehende rein tatsächliche Staats-
kuratel so sehr in den Gedanken der Unselbständigkeit der Kirche