Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

gar nicht in eigene Verwaltung übernehmen oder an jemand 
anders übertragen könnte. Was von diesen Sachen der Staat 
technisch übernehmen kann, ist nur der in lit. d genannte reli- 
giöse Volksunterricht. Wir wollen der Eigentümlichkeit des Ver- 
hältnisses dieses Unterrichts halber hier die Frage ununtersucht 
lassen, ob etwa aus der Uebernahme dieses Unterrichtes auf die 
staatlichen Volksschulen ein Schluß auf die Zulässigkeit einer 
analogen Uebernahme der örtlichen Vermögensverwaltung auf 
den Staat oder einer Wiederübertragung derselben an die poli- 
tischen Gemeinden gezogen werden dürfte. Sicher ist aber, dab 
in dem Selbstbestimmungsrechte der Glaubensgesellschaften in 
Sachen des Art. 38 auch das Selbstverwaltungsrecht enthal- 
ten ist. 
Und wie verhält es sich mit dem Selbstverwaltungrechte der 
Glaubensgesellschaften in den sog. gemischten Sachen des Art. 76? 
Auch hier finden wir, abgesehen von der ihrer Natur nach nicht 
kirchlichen, zudem in der Hauptsache reichsgesetzlich geregelten 
Gesundheitspolizei (lit. f) lauter Gegenstände verzeichnet, über 
deren kirchliches Selbstverwaltungsrecht gar kein Zweifel be- 
stehen kann. 
Ja auch in den Sachen des Art. 64, welche die Verfassungs- 
urkunde als weltliche Gegenstände bezeichnet, erkennt MRURER 
selbst ganz mit Recht kirchliche Angelegenheiten. Das heißt 
aber doch nichts anderes als eben, daß ihre Verwaltung, soweit 
eine solche hier überhaupt in Betracht kommt, einen Bestandteil 
des kirchlichen Selbstverwaltungsrechtes bilde. So gut die Ver- 
waltung der Kirchenpfründen trotz des staatlichen Anordnungs- 
rechtes in Betreff der Zulassung eine Sache der kirchlichen 
Selbstverwaltung ist, ebenso gut ist das auch mit der Verwaltung 
der liegenden Güter, der fahrenden Habe, des Stiftungsvermö- 
gens und alles sonstigen kirchlichen Vermögens der Fall. 
M. ist durch die bestehende rein tatsächliche Staats- 
kuratel so sehr in den Gedanken der Unselbständigkeit der Kirche
	        
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