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Es entfielen 1855 1908
auf die 1. Klasse 5,02 °/, d. W. 3,82%, d. W.
» nn 2. „ 13,89 „ n 13,87 „ „
» nn DB „ 81,09 „ n 82,32 „ „
Auf die Zensusgeschichte der übrigen norddeutschen Staaten
hier näher einzugehen und zu zeigen, wie auch sie während der
48er Bewegung vom Zensus abkamen, wie auch bei ihnen die
Reaktion sich geltend machte und wie sie endlich zum preußi-
schen Dreiklassenwahlsystem ihre Zuflucht nahmen, dürfte sicher-
lich für den Rahmen einer Betrachtung zu weit gegriffen sein.
Nur das Königreich Sachsen mit seinen tastenden Versuchen
möge hier als Beispiel für die anderen mit wenigen Strichen ge-
zeichnet werden: Das Wahlgesetz vom 15. November 1848 stellte
nur einen Zensus von 10 Tr. direkter Steuer als Vorbedingung
für das Wahlrecht zur ersten Kammer auf, während die zweite
aus allgemeinen gleichen Wahlen hervorging !%!, Mit dem 14. Juni
1850 kehrte man wieder zum Wahlzensus vom Jahre 1831 zu-
rück, das Wahlgesetz vom 3. Dezember 1868 verlangte für die
Wahlfähigkeit zur zweiten Kammer Grundeigentum oder 3 M.,
für die Wählbarkeit 30 M. Grundsteuer!‘®. Aber dieser Zensus
schien wiederum zu tief, und so wandte man sich aus Furcht
vor der Sozialdemokratie mit dem Wahlgesetz vom 28. März 1896
dem preußischen Dreiklassenwahlsystem zu.
So hat sich durch den Glauben an Preußen ganz Nord-
deutschland bis in unsere Tage ein Zensussystem erhalten, „von
dem, nach GneEIsT, kein Teilnehmer an den Vorberatungen
vorhergesehen hatte, daß es sich um eine lange dauernde Schö-
pfung handle“ 1%, und das Bismarck das elendeste und wider-
sinnigste nannte, das je in einem Staate ausgedacht worden
161 LEUTHOLD, Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen (Sammlung
Marquardsen) 8. 220,
162 LEUTHOLD, S. 232.
163 (AnEIST, Die nationale Rechtsidee S. 29.