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gebannt, daß er gar nicht sieht, wie frei dieselbe durch die VU.
dem Rechte nach gestellt ist.
Wollte man den Gedanken MEURER’s, wonach der Staat
in den sog. weltlichen Angelegenheiten den Verwalter beliebig
durch Gesetz bestimmen dürfe, allgemein in den Sachen des
Art. 64 durchführen, so käme unter anderem dabei heraus, daß
der Staat auch die Erbauung und Erhaltung der Kirchen und
geistlichen Gebäude an beliebige Personen z. B. an die poli-
tischen Gemeinden oder die Krankenkassen, an Private, an
Banken (nur nicht an die Staatsbank!) übertragen dürfe. Der
Kirchenbau fällt ja nach & 64 lit. f. ebensogut unter die welt-
lichen Angelegenheiten, wie nach MEURER’s Ansicht die kirch-
liche Vermögensverwaltung unter lit. b des $ 64 fällt.
So viel Macht aber hat sich der Staat nach der V.-U. doch
nicht einmal in den weltlichen Angelegenheiten der Glaubens-
gesellschaften zugelegt. Er handelt da ($ 65) freilich nur von
dem Rechte der Gesetzgebung und schweigt von der Verwal-
tung, aber daraus folgt keineswegs, wie MEURER (8. 8) meint,
daß wir damit eine „vollkommen offene Frage“ haben d.h.
daß es „lediglich eine Frage der Politik, nicht mehr des Rech-
tes, erst recht nicht mehr des Verfassungsrechtes“ sei, wen der
bayerische Gesetzgeber mit der Verwaltung dieser kirchlichen
Dinge betrauen wolle (S. 9).
Gerade durch das Verfassungsrecht sind die Glaubensgesell-
schaften, insbesondere die öffentlichen, in dem Rechte der Selbst-
verwaltung ihrer kirchlichen Angelegenheiten, einschließlich der
sog. weltlichen geschützt. Das ist ja der hauptsächliche Inhalt
der ihnen durch & 28 des Rel.Ed. ausdrücklich eingeräumten
Rechte öffentlicher Korporationen. Die Ueber-
tragung des Kirchenbaus oder der örtlichen Vermögensverwaltung
an beliebige Personen etwa an Banken oder an andere Aktien-
gesellschaften, welche MEURER für zulässig hält, würde daher doch
wohl nicht nur ein Verstoß gegen die praktische „Weisheit“
Archiv für öffentliches Recht, XXVI, 1. 2