Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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vollständige Beseitigung des Zensus!”, begnügten sich jedoch 
schließlich, wieder mit Rücksicht auf die Verfassung, mit dem 
Wahlgesetz vom 24. August 1883, das auch ein zensusloses 
Stimmrecht für hohe Kapazität schuf !"®. 
1I. Periode des Massenzensus. 
1) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Einflusse 
der Idee vom subjektiv-öffentlichen Rechte 1894". 
Der eminente Aufschwung von Handel und Industrie seit 
1830 hatte in Belgien bald ein städtisches Arbeiterheer ge- 
schaffen, das seinen Ausschluß vom Wahlrecht um so stärker 
empfinden mußte, als man im mittelständischen Parlamente gar 
kein Herz für seine Interessen hatte 78. Schon 1866 beginnt 
deshalb in den städtischen Arbeiterkreisen eine Strömung für 
die Beseitigung des Zensus, verläuft jedoch bald wieder im Sande, 
um endlich mit der Gründung des „Parti socialiste belge“ im 
Jahre 1879 mit erneuten Kräften an den Tag zu treten!’®, Wie 
sehr man aber in den leitenden Kreisen wußte, daß man mit 
dem städtischen Arbeiter allein noch nicht als einem Machtfak- 
tor zu rechnen brauche, zeigt am besten, daß der Autrag Jan- 
son in den Jahren 1883, 1887 und noch 1890 auf völlige Be- 
seitigung des Wahlzensus immer durchfiel!#°. Da trat im Jahre 
1892 auf Veranlassung Bertrands ein Wendepunkt in der Poli- 
175 GOBLET D'ALVIELLA, La representation proportionelle en Belgique, 
Brux. 1900 p. 61f. 
176 GIRON, Le droit public de la Belgique, Brux 1884 p. 161. 
177 Siehe Vierter Abschnitt S. 286. 
178 R. MEYER, Der Emanzipationskampt des vierten Standes Berl. 1874 
TI, 214. 
1719 STEFFENS-FBAUWEILER, Der Agrarsozialismus in Belgien, Stuttg. 
1900 S. 14. 
180 (5, MEYER, S. 300; MAURANGES, Le vote plural Par. 1899 p. 146.
	        
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