— 259 —
tik des städtischen Arbeitervolkes ein, indem es sich mit der
ländlichen Arbeiterschaft verband !?,
Jetzt aber glaubte die Regierung selbst nicht mehr länger
mit einer Reform zögern zu dürfen und brachte wirklich am
3l. Dezember 1892 selbst einen Wahlgesetzentwurf ein. Da je-
doch gerade die Zensusbestimmungen — es waren solche festge-
setzt, die dem 48er Wahlgesetz alle Ehre gemacht hätten!#? —
keiner Partei genügten, ließ sich das Resultat der entscheiden-
den Abstimmung vom 11. und 12. April 1893 leicht voraus-
sehen: keiner der Anträge, weder der der Regierung noch der
der Sozialdemokraten auf allgemeines gleiches Stimmrecht, er-
bielt die erforderliche ?/; Majorität!®®,. Dem Fiasko der
Parteien antworten Volksbewegungen und Arbeiterausstände, wie-
der nimmt man die Reform auf und einigt sich endlich im An-
trage Nyssen !**, dem Kompromiß des Regierungs- und Sozial-
demokratenantrages, indem man mit dem Wahlgesetze vom
12. April 1894 ein allgemeines Pluralstimmrecht auf sozial-ethi-
scher Grundlage festsetzte.
Demzufolge ist eine Stimme allgemein, zwei Stimmen sind
bedingt durch: Familienhaupt mit 5 fs. Personalsteuer, oder
(rundeigentum im Werte von 2000 fs., oder jährliche Rente von
100 fs., drei Stimmen durch Kapazität vom Asolutorium einer
Mittelschule höheren Grades ab; jeder darf aber nur auf Grund
einer Bedingung wählen 18°,
Die praktischen Folgen dieses Wahlzensus lassen sich am
besten aus einem Vergleich der Wahlresultate nach dem alten
und neuen Systeme erkennen !®®.
181 STEFFENS-FRAUWEILER S. 15.
182 Vgl, G. MEYER S. 806.
1838 (4, MEYER S. 308. Vgl. auch JELLINEKS Pluralwahlrecht Vortr. der
Gehestiftung.
182 Vgl. A. Nysskn, Le suffrage universel tempere, Brux 18%.
185 W. G. v. 12. Apr. 1894 Art. 1—5.
188 Vgl. La Belgique 1830-1905, Brux. 1905 p. 14.
17 *