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20—160 fl. (34—270 Mk.) bedingt, während für das passive
keinerlei Zensus bestand !?°. |
De Hartog vermutet in den Steuerverhältnissen den Grund
für das Schwanken des Zensus!?”!. Mit viel größerer Wahr-
scheinlichkeit dürfte er jedoch hier wie in Belgien in der histo-
rischen Entwicklung zu finden sein. Im Wahlrecht vom Jahre
1815 wählte nämlich die Landschaft mit einer Zwischenstufe,
während die Städte deren zwei hatten: die Stimmberechtigten
wählten hier das Wahlkollegium, das Wahlkollegium den Ge-
meinderat und der Gemeinderat endlich die Abgeordneten !’”.
Um nun bei der allgemein direkten Wahl die Landschaft vor der
Bevormundung der Städte zu schützen, führte man wohl diesen
schwankenden Wahlzensus ein. Mag auch seine Obergrenze stark
an den Wahlzensus der französischen Charte erinnern, so wurde
der Maximalbetrag doch nur in den größten Städten wie Amster-
dam und Rotterdam und da nicht ın voller Höhe erhoben !*3,
während der Mindestbetrag von 20 fl. sogar in 493 kleinen Städten
und Landgemeinden genügte '”.
2) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Einflusse
der industriellen Gesellschaft 1887—1896.
Empfand man es gleich anfangs unangenehm, daß z. B. ein
Bauer am diesseitigen Ufer der Amstel erst mit einem Steuer-
satze von 112 fl. wahlberechtigt wurde, während sein Nachbar
jenseits schon mit einem solchen von 32 fl. das Staatsbürgerrecht
ausüben dürfte!®5, so wurde dieser schwankende Wahlzensus
vollends mit dem Auftreten der industriellen Gesellschaft in den
Städten geradezu eine Ungerechtigkeit. Es fehlte zwar nicht an
190 Verf, Art. 47 W.G. Art. 76.
#1 pp HARTOG S. 26.
#2 FARENSBACH p. 71.
193 np HARTOG, S. 27.
19? n» BoscH-KEMPER Ill, 437.
195 Ebenda.