Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Kapitel III. 
Geschichte des Wahlzensus in Spanien, Portugal u. Italien. 
S1. Spanien. 
I. Periode des Staatsbürgerzensus. 
1) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Einflusse 
der Naturrechtsidee 1812—-1817. 
Spanien tritt mit dem Jahre 1812 in das moderne Verfas- 
sungsleben ein, einem Jahre, wo es im Begriffe stand, sich seine 
nationale Unabhängigkeit und seinem vertriebenen König den 
Thron wieder zu erkämpfen. Kein Wunder also, wenn die Ver- 
fassung vom 19. März 1812 von Vertretern des Volkes entwor- 
fen, in der französischen Verfassung vom Jahre 1791 und ihren 
naturrechtlichen Bestimmungen ihr Vorbild fand ?%, 
Tatsächlich begegnen wir auch in dieser ersten spanischen 
Konstitution gar keinem Aktivzensus. Für das passive Wahl- 
recht dagegen hatte zwar schon der Konmissionsentwurf eine 
feste Rente aus eigenen (ütern vorgesehen, schließlich kam man 
aber doch zu Gunsten der einer größeren Einnahme entbehren- 
den Geistlichkeit davon ab und machte die Wählbarkeit nur von 
einer Rente, ohne jede feste Normierung derselben abhängig”. 
Wie sehr diese Nachgiebigkeit der Kortes der Geistlichkeit 
gegenüber gerechtfertigt war, zeigte sich erst, als die zerrütteten 
Finanzverhältnisse eine Besteuerung des Klerus notwendig machten 
(1817): Mit Hilfe der bigotten, absolutistisch gesinnten Masse 
stürzte dieser die Kortes und verhalf dem Absolutismus zum 
Siege, der über Spanien weiterbrütete, bis endlich der eindringende 
Geist der französischen Julirevolution und die Abänderung des 
  
  
2074 HAXTHAUSEN, Das konstitutionelle Prinzip I, 163. 
206 BAUMGARTEN, Geschichte Spaniens, Lpz. 1865 I, 536; Verf. vom 
19. März 1812, Art. 92.
	        
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