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dem Isabelinischen und Mendizabalschen Projekte?!! zustande
brachte.
Das aktive Wahlrecht wurde hauptsächlich nach dem Vor-
schlage Mendizabals geregelt, indem man einen Zensus von 1500
Realen (337,50 Mk.) Rente bezw. 200 Realen (45 Mk.) Steuer
festsetzte. Das passive Wahlrecht dagegen war nach dem Vor-
schlage der Isabelina an keinen eigenen Zensus gebunden ’?.
Hatte sich in dieser Reform die leitende Hand der Progres-
sisten kundgetan, so wußten jetzt die Moderados unter der rück-
sichtslosen Führung Narvaezs durch einen Handstreich die Pro-
gressisten in den Hintergrund zu schieben, sich zum Herrn der
Situation zu machen und die Reaktion einzuleiten ?"3,
Selbstverständlich ließ sichs jetzt mit dem „demokratischen
Wahlzensus“ nicht mehr weiterregieren. Die französische Charte
vom Jahre 1831 war vielmehr so recht nach dem Geschmacke
eines Narvaez, deren Wahlzensus das spanische Wahlgesetz vom
18. März 1846 tatsächlich in einigen Punkten kopiert.
Das aktive Wahlrecht stand demnach nur den Spaniern zu,
die 400 Realen (90 Mk.) Steuern zahlten, doch genügte bei Ka-
pazitäten schon die Hälfte. Die Wählbarkeit vollends ward
wiederum an den Bezug einer Rente von 12000 Realen (2700
Mark) oder Zahlung einer direkten Steuer in der Höhe von 1000
Realen (225 Mk.) geknüpft ?'%,
Am besten mag den rückschrittlichen Charakter dieses Ge-
setzes wohl eine Vergleichung der \Wählerzahl illustrieren °°°:
Jahr | Bevölker.-Zahl, | Zahl d. Wahlb. | 0/, der Bev
1840 ! 14500 000 a7 | 2,92
(1442) |
1864 16 302625 | 166 200 | 1,02
21! BAUMGARTEN III, 418 ff. 212 GMELIN S. 58; HAXTHAUSEN I], 169.
213 Vgl. GMELIN S. 66 ff, 214 W,G. v. 18. März 1846 Art. 4, 14, 16.
215 Vgl. GMELIN S. 151; v. REDEN, Allgemeine vergl. Handels- und Ge-
werbsgeogr. und Statistik, Berl. 1844 S. 791.