Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 269 — 
„der konstitutionelle König Brasiliens“ auf den portugiesischen 
Thron kam, war eine Verfassung, die das Wahlrecht im Sinne 
der Idee von der Proprietätsmoral regelte, selbstverständlich. 
Tatsächlich bedingte auch die Verfassung vom 29. April 1826 
das aktive Wahlrecht durch ein Einkommen von 100 Milreis 
(450 M.), zum Wahlmann befähigte ein solches von 200 Mil- 
reis (900 M.), zum Abgeordneten erst eines von 400 Milreis 
(1800 M.) ?®. 
Dadurch aber sahen sich Adel und Geistlichkeit in ihrer 
Stellung bedroht und suchten deshalb sofort wieder eine reaktio- 
näre Bewegung in Szene zu setzen ?*. Dies konnte den Konsti- 
tutionellen nur noch ein stärkerer Ansporn sein, ihre Rechte noch 
nachdrücklicher zu verfechten: Einig werfen sie die Adelspartei 
völlig nieder ?”” und erkämpfen sich mit der Verfassung vom 
4, April 1838 ein noch freiheitlicheres Wahlrecht: 
Der aktive Wahlzensus wird nämlich von 100 auf 80 Mil- 
reis (360 M.) jährlichen Einkommens reduziert, der Zensus für 
den Wahlmann fällt infolge des direkten Wahlverfahrens weg, 
während der für die Abgeordneten in unveränderter Höhe von 
400 Milreis beibehalten wird 228, 
Hatte bis zum Jahre 1838 die Gegnerschaft des Adels eine 
Parteispaltung innerhalb des Staatsbürgertums nicht offen zu 
Tage treten lassen, so teilt sich dieses nach der Niederwerfung 
der Adelspartei mit den Septembristen (Anhänger der spanischen 
Kortesverfassung) und den Pedristen (Anhänger der 26er-Kon- 
stitution) in zwei politisch-feindliche Lager. Erstere behaupteten 
anfangs auf Grund der 38er- Verfassung das Feld, bis sie schließ- 
lich durch einen Abtrünnigen ihrer eigenen Partei zurückgedrängt 
wurden. Justizminister CoSTA CABRAL veranlaßte nämlich zu 
225 Verf. v. 29. Apr. 1426 Art. 64, 67, 68. 
226 GIEDROYC, Resume de l’histoire du Portugal au XIX siecle, Par. 
1876 p. 47. 
227 (SIEDROYO p. 122, 132. 228 Verf. v. 4. April 1838 Art. 66.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.