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gerade die Glaubensgesellschaften sind in den verschiedenen
deutschen Verfassungen bekanntlich sehr verschiedenartig behan-
delt. Wie in anderen Dingen, so zeigt sich auch hier, daß
gewisse Bestrebungen mit aller Macht dahin drängen, das Reich
von einheitlicher Regelung abzuhalten, um alsdann, wenn dieser
Boden gesichert ist, das anderwärts Geregelte getreulich nachzu-
ahmen.
Will der bayerische Gesetzgeber seinen Glaubensgesell-
schaften gegenüber ein Recht gewinnen, welches ihm die Ver-
fassung zur Zeit versagt, so bleibt ihm aber nichts übrig als
die Aenderung dieser Verfassung und wenn das zur Zeit nieht
angemessen erscheint, so wird eben der angemessene Zeitpunkt
abgewartet werden müssen. Es wäre übel mit unserem Ver-
fassungsrechte bestellt, wenn man, um die peinliche Verfassungs-
änderung zu vermeiden, die Verfassung lieber verletzte.
II. Das Umlageprinzip.
In dieser Kardinalfrage des ganzen Werkes gehen Entwurf,
Berichterstatter und MEURER im wesentlichen einig Hand in
Hand. Worin sie von einander abweichen, das ist keineswegs das
Umlageprinzip selbst, sondern das sind nur verhältnismäßig neben-
sächliche Dinge, die den Kreis der Umlagepflichtigen betreffen.
MEURER ist in diesem Nebenpunkte dem Entwurf und dem Be-
richte an Verständnis für das Wesen einer glaubensgesellschaft-
lichen Gemeindebildung entschieden voraus. Er will die Umlage-
pflicht möglichst auf die individuelle persönliche Zugehörigkeit
zur Konfession und zur Gemeinde gegründet wissen und hält an
dem Grundprinzip des Art. V des Umlagenediktes von 1819
fest, welches für die im Gemeindebezirk wohnhaften Konfes-
sionellen eine Umlagepflicht zur Deckung von Bedürfnissen der
fremden Konfession nur zuläßt, wenn ein gemeinschaftlicher
Genuß oder ein besonderes Rechtsverhältnis besteht.
Er will dafür andererseits die Umlagepflicht des konfessions-
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