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stande genau angepaßt: Fir die Landschaft erachtete man bei
dem Hörigkeitsverhältnis eine feste Normierung des Besitzwertes
garnicht für notwendig, so daß, um hier wahlfähig und wähl-
bar zu sein, schon Eigentum oder 5jährige Pacht eines in die
Katasterrollen eingetragenen Grundstückes genügte Für die
Stadt dagegen wurde das aktive und passive Wahlrecht vom
Bürgerrecht, oder einem Grundbesitz im Werte von 300 Reichs-
talern (672 M.) abhängig gemacht, woneben auch noch unab-
hängig vom Zensus aktive und inaktive Beamte stimmfähig und
wählbar waren ?®1,
Als sich aber nach und nach das leibeigene Verhältnis des
Arbeiters zum Gutsherrn löste, verschafften sich viele der ersteren
als sog. Myrmaends — so bezeichnet, weil das erste in dieser
Absicht zersplitterte Grundstück ein Moor war — durch Kauf
oder Pacht kleiner, wertloser Landparzellen das Stimmrecht.
Und bald hatte sich das Storthing mit solchen Elementen der-
artig bevölkert, daß der anfangs der sechziger Jahre von den
Gutsherrn gestellte einschränkende Zensusantrag, nur die als
besondere Katasternummern eingetragenen Grundstücke als
stimmberechtigend festzusetzen, im Storthing glänzend durchfiel ?%.
Als deshalb Schweden mit der Riksdagsordning vom
22. Juni 1866 zum Volkswahlrecht überging, nahm es sich an
den norwegischen Zuständen ein warnendes Beispiel und bekannte
sich zu den Ideen der Proprietätsmoral. Allgemein setzte diese
für Wähler und Wählbare zur zweiten Kammer das Gemeinde-
wahlrecht voraus und als besondere Bedingungen noch:
1) Eigentum oder Erbpacht von Grundstücken im steuer-
pflichtigen Werte von 1000 Reichstalern (1112 M.).
2) Pacht von Liegenschaften im steuerpflichtigen Werte von
6000 Reichstalern (6672 M.) auf mindestens 5 Jahre.
261 Verf. v. 4. Nov. 1814 $ 50.
222 ASCHEHOUG, Das Staatsrecht der vereinigten Königreiche Schweden
und Norwegen 8. 133.