Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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3) Ein steuerpflichtiges jährliches Einkommen von 800 Reichs- 
talern (880 M.). Daneben bestand aber auch wie in Norwegen 
das Beamtenwahlrecht?#3, 
2. Gestaltung des Wahlzensus unter dem Einflusse 
der industriellen Gesellschaft 1884—1899. 
Waren in Norwegen die Myrmaends in den 30er und 40er 
Jahren lediglich Feldarbeiter, die sich selbständig gemacht hat- 
ten, so stieß zu ihnen in den 60er und 70er Jahren mit dem 
Eindringen der Industrie noch das gewerbliche Kleinbürgertum 
und stellten beide vereint die industrielle Gesellschaft Norwegens 
als politischen Machtfaktor dar. Unter solchen Umständen 
konnte ein industrieller. Wahlzensus, wie ihn auch wirklich das 
Wahlgesetz vom 14. Juli 1884 einführte, nur noch eine Frage 
der Zeit sein: 
In der Landschaft war demnach das Wahlrecht be- 
dingt durch: 
1) eigentümlichen Besitz oder 5jährige Pacht von Liegen- 
schaften, die als besondere Katasternummern eingetragen waren 
und mindestens den Wert der Grundsteuer und der auf 20 Kro- 
nen (22,50 M.) geschätzten etwaigen Zwangsverkaufskosten re- 
präsentierten. 
2) ein jährliches steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 
500 Kronen (562,50 M.). 
In den Städten durch: 
1) Bürgerecht oder Grundbesitz im Werte von 600 Kronen 
(675 M.), 
2) ein steuerpflichtiges Einkommen von mindestens 800 Kronen 
(900 M.), woneben das Beamtenwahlrecht zensuslos verblieb °°*, 
Daß es sich aber bei Festlegung dieses Zensus lediglich um 
die Positivierung eines längst als Myrmaend geübten Rechtes 
8 R. O. v. 22. Juni 1866 $ 14. 
264 Verf. 850 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1884. 
 
	        
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