Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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handelte, geht am besten aus den Wahllisten hervor, die schon 
vorher einen spezifisch industriellen Wählerprozentsatz aufwiesen 
und durch das neue Wahlgesetz nur einen relativ geringen Zu- 
wachs erhielten ?®°: 
  
  
Jahr | Bevölk.-Zahl | Zahl d. Wahlb. | %, der Bev. 
  
  
  
1.000 99 517 5,18 
9.000 122 952 6,28 
  
  
1882 | 192 
1885 | 19% 
ll. Periode des Zensussturzes 1899. 
Ohne jeden vermittelnden Uebergang nahm sodann Norwegen 
am 21. April 1898 das allgemeine gleiche Wahlrecht an und 
bildet so mit Frankreich das einzige Beispiel der vollständigen 
Uebergehung des Massenzensus. Aber wie dort?%, so ist auch 
hier der Grund dafür weniger in den sozialen Verhältnissen, als 
vielmehr in der momentanen politischen Lage zu suchen. Auf 
(rund ihrer Unabhängigkeitsbestrebungen von Schweden gewannen 
nämlich die Radikalen die Gunst des norwegischen Volkes und 
dadurch während der neunziger Jahre das Uebergewicht im 
Storthing, womit dann auch ihr Wahlrechtsprogramm leicht tat- 
sächliches Gesetz werden konnte ?#7. 
Auch Schweden wird wohl nach den Vorkommnissen der 
Jüngsten Zeit dem Drucke von Norwegen her über kurz oder 
lang nachgeben und mit Uebergehung des Massenzensus zum all- 
gemeinen Wahlrecht sich bekennen müssen ?®®, 
Dänemark kann füglich in unserer Betrachtung übergangen 
werden, da seine Zensusgeschichte einerseits nichts Neues bietet, 
andrerseits gewissermaßen als Niederschlag jeweiliger nordischer 
und südlicher Zensusbestimmungen alles nur in verwischter und 
  
265 GARLO SCHANZER op. cit. p. 9. 
286 Vgl. GEORG MEYER S. 161. 
267 Vg. SCHULTHESS, Europäischer Geschichtskalender, Jahrg. 1898 8.315. 
268 Ders. Jahrg. 1902 S. 279.
	        
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