Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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fremden Familienhauptes über das vom Eintwurf eingehaltene 
Maß (Art. 20 Abs. II) dahin ausdehnen, daß dieses Haupt zur 
Umlage einer ihm konfessionsfremden Kirchengemeinde auch 
dann herangezogen werde, wenn eine sog. gemischte Ehe vorliegt, 
und die seiner Konfession fremden Familienmitglieder von den 
Einrichtungen ihrer Konfession Nutzen haben oder haben können. 
Der Umlagepflicht der juristischen Personen, selbst mit der 
vom Eintwurf vorgesehenen Beschränkung auf die Bauumlage, 
steht MEURER im ganzen ohne Sympathie gegenüber. Er 
billigt im Grunde nur die Besteuerung der juristischen Per- 
sonen, welche nach der konfessionellen Ausschließlichkeit ihrer 
Mitgliedschaft selbst als konfessionelle Personen anzusehen sind, 
verwirft aber jede Ausdehnung der Umlagepflicht juristischer 
Personen über die Bauumlage hinaus und noch entschiedener 
die Heranziehung von natürlichen Personen fremder Konfession. 
Damit befindet sich MEURER im Gegensatze zum Berichterstatter, 
der es geradezu versucht, einen Nutzen des Arbeitgebers von 
der fremden Konfession überall da zu konstruieren, wo die vom 
Arbeitgeber angestellten Personen dieser fremden Konfession 
angehören. 
Wer sich einmal grundsätzlich auf den Standpunkt des Um- 
lageprinzips gestellt hat, der wird in der Frage der Abgrenzung 
des umlagepflichtigen Personenkreises MEURER entschieden Recht 
geben müssen, wenn in der Kirchengemeinde noch ein Schimmer 
von glaubensgesellschaftlicher Abgeschlossenheit erhalten bleiben 
soll; er wird aber dem Berichterstatter Recht geben dürfen, 
wenn dieser Boden völlig verlassen und die Kirchengemeinde zu 
einem reinen Steuerverbande gestempelt werden soll. 
Ist nämlich dies der Fall, und das ıst es nach dem Ent- 
wurfe allerdings, dann mag man sich auch gleich auf den Stand- 
punkt des Berichterstatters stellen und nur einfach dar- 
nach streben, das Zwangsgeld daher zu nehmen, wo es am dick- 
sten sitzt. Es werden dann die Glaubensgesellschaften allerdings
	        
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