Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Zur Begründung und Ausführung des parla- 
mentarischen Pluralwahlrechtes. 
Von 
Dr. GEORG SCHMIDT, Pirna. 
I. 
Die parlamentarische Wahl ist das Mittel zur Herstellung 
einer Volksvertretung; die Volksvertretung ist das Mittel zur Er- 
möglichung der Mitwirkung des Volkes an der Staatsgewalt. 
Diese Mitwirkung ist grundsätzlich verschieden in der Monarchie 
und in der Republik. Während in der Republik die Staatsgewalt 
beim Volke, d. h. bei der Volksvertretung ruht, ist sie in der 
Monarchie beim Monarchen, und das Volk nimmt nur durch das 
Mittel der Volksvertretung an der Ausübung in rechtlich um- 
schriebenen Grenzen d. h. nicht als Souverän, nicht im Besitze 
der „ausschließlichen Fähigkeit rechtlicher Selbstbestimmung und 
Selbstbindung“! teile Der vorhin gebrauchte Ausdruck Mitwir- 
kung an der Staatsgewalt ist deshalb im Grunde nur für die Mo- 
narchie richtig. Nach diesem müssen die Grundsätze für die 
Herstellung einer Volksvertretung in Republik und Monarchie 
durchaus verschieden sein. Hier soll nur von der letzten Staats- 
form gehandelt werden. 
Die Interessen des Monarchen als das der staatlichen Ver- 
! GEORG JELLINEK, Recht des modernen Staates 1. Bd. allgem. Staats- 
lehre, Berlin 1900, S. 438.
	        
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