Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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hörigen verlangen; denn das Gefühl der Unsicherheit kann nur 
durch eigenes Mittun gehoben werden. Der andere Zweck da- 
gegen wird nur erreicht, wenn nur solche Staatsbürger zur Mit- 
wirkung berufen werden, durch deren Tätigkeit eine Stärkung 
der Staatsgewalt wirklich entsteht. Der eine Zweck verlangt so- 
mit eine andere Ausgestaltung der Volksmitwirkung als der 
zweite; der erste strebt nach Ausdehnung auf alle, der zweite 
nach Einschränkung auf wenige Staatsbürger. 
Niemals kann jedoch auch bei Berücksichtigung nur des 
zweiten Zweckes die Zahl der Mitwirkenden so gering sein, daß 
die Mitwirkung an sich praktisch möglich wäre, weil auch zur 
Stärkung doch immerhin gehört, daß ein Teil des Volkes — 
— nicht nur einzelne — den Rückhalt ‚bilden insbesondere 
aber auch, weil ein wesentlicher Teil des Stärkungsbedürf- 
nisses die für den Staat sich ergebende Notwendigkeit ist, von 
den Beteiligten selbst über das Zweckmäßige unterrichtet zu 
werden. 
Liegt nun eine tatsächliche — nicht logische — Unmöglichkeit 
vor, so kann man sie für die Vorstellung wenigstens dadurch 
möglich machen, daß man von einem anderen Möglichen annimmt, 
es sei das Unmögliche. So hat man das Mittel der Fiktion, näm- 
lich den Stellvertretungsbegriff auch hier zu Hilfe genommen und 
hat die Einrichtung der Volksvertretung getroffen, deren Wesen 
kurz darin besteht, daß das Handeln der Vertretung so ange- 
sehen wird, als ob der Vertretene gehandelt hätte. Hierauf soll 
nicht näher eingegangen werden. Würde man nun diese Volks- 
vertretung, was trotz gegenteiliger Ansicht Mancher zweifel- 
los möglich ist, zwar — natürlich — aus dem Volke aber 
nicht durch das Volk bestellen lassen, so würde, auch wenn 
die Vertreter aus allen Schichten der Bevölkerung genommen 
und ihre Zahl bis an die Grenze des praktisch Möglichen ver- 
mehrt werden würde, trotzdem nie das Gefühl der Sicherheit in- 
dividueller Freiheit im einzelnen Staatsbürger erzeugt werden ;
	        
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