Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nicht gleichmäßig Nutzen ziehen. Der Berichterstatter will die 
Konfessionsfremden nach dem Maß der Beschäftigung Anders- 
gläubiger besteuern. Wenn freilich der Besteuerte klug ist, 
wird er dann dafür sorgen, nur Leute seiner Konfession in 
seine Arbeit zu nehmen. Und das wird dann wieder dazu 
führen, in der gewerblichen Baukonzessionspolitik die Konfession 
des Arbeitgebers zu berücksichtigen. 
An der Sorglosigkeit, mit welcher der Berichterstatter beim 
Umlagerecht über den Kreis der Konfessionellen hinausgreift, mag 
man übrigens erkennen, wie wenig er von der Kirchengemeinde 
des Entwurfs eine kirchliche Institution erwartet. Es fehlt bei 
ihm noch ein kleines Schrittchen, so hieße die Regel, die Um- 
lagepflicht obliegt gegenüber jeder Kirchengemeinde den am Ort 
wohnhaften Angehörigen der fremden Konfession. Die Umlage 
könnte dann als Strafe für die Angehörigkeit zu einer fremden 
Konfession oder als indirekter Beitrittszwang oder auch als 
Mittel zur Vertreibung der Konfessionsfremden aus der Gemeinde 
verwendet werden. 
Man sieht, wie geeignet die Umlage ist, den konfessionellen 
Keil in das soziale und wirtschaftliche Leben der Gemeinden 
hineinzutreiben. 
Es ist aber, wie ich in meiner früheren Abhandlung darzu- 
legen versucht habe, das Umlageprinzip in seiner Anwendung 
auf das kirchliche Leben überhaupt verwerflich. 
Meine Aufstellung ist eine doppelte: 
a) 1. die Umlage ist der Kern der ganzen Vorlage; 
b) 2. die Umlage widerspricht der Stellung zum Staate, 
welche die Verfassung den öffentlichen Glaubensgesellschaften 
angewiesen hat. 
Dies soll im Folgenden nachgewiesen werden. Daß die 
Umlage der Kern der Sache, das Wesentliche im Entwurfe sei, 
gibt der Entwurf selbst viel offenkundiger zu erkennen als der 
Bericht und die MEURERsche Kritik.
	        
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