Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gewicht wie ein anderer mit ganz den gleichen Eigenschaften 
hat, weil er in einem anderen Wahlbezirke wohnt. Selbst- 
verständlich bleibt auch gegenüber dem Pluralwahlsystem der 
oft wiederholte Vorwurf gültig, daß es ungerecht sei, Einen 
der fast die angenommene Grenze erreicht habe, ganz an- 
ders zu behandeln, als Einen der sie völlig erreicht habe. 
Diese Härte ist aber nicht zu vermeiden und muß z. B. sogar 
bei der ausgebreitetsten Wahlberechtigung in Kauf genommen 
werden, da auch hier eine gewisse Grenze (Alter) für die Er- 
langung der Berechtigung selbst unumgänglich ist. Der Vorwurf 
gegen das Pluralwahlrecht ferner, daß es den Minderberechtigten 
nur einen Schein der Berechtigung lasse, ist nur dann gerecht- 
fertigt, wenn die Bevorzugung der Wahlberechtigten zu bedeu- 
tend ist. Schwerer wiegend ist der Einwand, daß die Reduktion 
von gewissen geistigen Eigenschaften auf Zahlen, die nachher zu 
erläutern ist, so schwierig sei, daß sie nicht ohne große Unge- 
rechtigkeit durchgeführt werden könnte. Hierin läßt sich aber 
durch richtige, geschickte Auswahl der Gründe für die Zubilli- 
gung von Mehrstimmen viel erreichen. Dagegen, daß die Re- 
duktion unmöglich sei, sprechen die Erfahrungen, die bis jetzt 
schon praktisch mit dem Wahlsystem gemacht worden sind. 
II. 
Bei der Erörterung nun über die Ausführung des Plu- 
ralwahlrechtes muß der Gedanke immer als grundlegend festge- 
halten werden, daß das Wahlrecht allgemein sei und die Plu- 
ralität eingeführt werde zur Stärkung der Staatsgewalt. Die 
Hauptschwierigkeit bietet hierbei die richtige Auswahl der Mehr- 
stimmengründe. Es muß hierzu noch einmal zu einer etwas 
weniger an der Oberfläche liegenden Erörterung zurückgegangen 
werden. 
Die staatliche Ordnung muß die individuelle Freiheit jedes 
Staatsangehörigen beschränken, damit das Zusammenleben der
	        
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