— 29 —
Vielen möglich ist. Sie steht und fällt mit dem Gedanken der
Einengung der individuellen Freiheit zu Gunsten aller übri-
gen Staatsangehörigen. Will daher Jemand mit Erfolg an der
Aufrechterhaltung und Weiterbildung dieser staatlichen Ordnung
mithelfen, so muß er diese Grundlage anerkennen und die Fähig-
keit und den Willen haben, sich selbst insoweit zu beschränken,
wie es das Zusammenleben mit vielen anderen nötig macht. Die
Selbstbescheidung, wie ich es nennen möchte, zu Gunsten
aller übrigen Staatsangehörigen muß der Grundpfeiler seines
staatlichen Handelns sein.
Zu wirklich fördernder Mitwirkung genügt aber diese noch
nicht. Die Lösung der staatlichen Aufgaben ist bei der großen
Anzahl der Staatsbürger und dem steten Anwachsen ihrer an
den Staat gestellten Ansprüche so schwierig, daß ein gewisser
Grad rein verstandesmäßiger Bildung dabei nicht zu ent-
behren ist. Und hierzu gesellt sich als dritte Eigenschaft, deren
Jemand zu fruchtbringendem Mittun an staatlichen Dingen be-
darf, ein nicht leicht näher zu bestimmendes Maß der Selbst-
ständigkeit, der Unabhängigkeit von fremden Einflüssen, die ılın
an der Kundgebung und Betätigung seines wahren Willens hindern.
Diese drei Eigenschaften sind es, die den Staatsbürger befähigen,
an der Staatsmacht so teilzunehmen, daß eine Stärkung derselben
daraus resultiert. Sie müssen also zuvörderst von den Abgeord-
neten verlangt werden. Da nun aber mit der Tatsache gerech-
net werden muß, daß jeder nach Möglichkeit eine ihm gleiche
Person als Abgeordneten wählen wird, so sind dieselben Eigen-
schaften auch die Grundlagen für die Erteilung der Wahlbe-
rechtigung und, da die Allgemeinheit derselben aus anderen schon
erwähnten Gründen nicht in Frage stehen kann, für die Zubilli-
gung der Mehrberechtigung. Die drei erwähnten Eigenschaften
müssen die eigentlich unterscheidenden Merkmale für die zu
bevorzugenden Wähler bilden, d. h. die Wähler sind beim Plu-
ralwahlrecht danach einzuteilen, ob und in welchem Maße sie