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auch bei diesem sonst den Bedingungen in jeder Weise ent-
sprechenden Mehrstimmengrund die schroffe Grenze zwischen den
verschiedenen Kategorien der Wähler; diese muß aber, wie schon
gezeigt wurde, bei jedem Wahlsystem nur in verschiedenem Grade
in Kauf genommen werden. Wo die Grenze angenommen wer-
den soll, kann zweifelhaft erscheinen; zweckmäßig scheint nur
eine Altersmehrstimme etwa vom 45. bis 50. Lebensjahre an.
Ein ähnlich günstiges, allgemeiner Zustimmung sicheres Un-
terscheidungsmerkmal ist weiter nicht vorhanden. Als leicht be-
rechenbar und doch die gesuchten Eigenschaften mit einiger
Wahrscheinlichkeit bezeichnend sind die Beziehungen des Men-
schen zu der Güterwelt herangezogen worden. Soweit dies in
der Form der Steuerfähigkeit geschehen ist, ist es unbedingt zu
verwerfen. Abgesehen davon, daß dadurch die Steuergesetz-
gebung ganz unnötig gehemmt wird, wird der Anschein erweckt,
als wenn die Staatsangehörigen in dem Maße, wie sie Steuern
zahlen, des Rechtes, am Staatsleben mitzuwirken, teilhaftig wer-
den sollten. Der Gedanke der Entgeltlichkeit ist nach dem Vor-
hergegangenen aber gänzlich falsch und noch dazu bei alleiniger
Berücksichtigung der direkten Sta atssteuern ganz mangel-
haft durchgeführt. Anders steht es mit der grundlegenden Be-
ziehung zwischen Personen und Sachen: dem Besitz. Dieser ist
ein Moment, welches beim Pluralwahlrecht Verwendung verdient.
Zwar wird man beim Vorhandensein größeren Besitzes nur mittel-
bar und durchaus nicht regelmäßig notwendig auf Geneigtheit zur
Berücksichtigung fremder Interessen neben den eigenen schließen
können, es ist vielmehr die Selbstbescheidung in allen Vermögens-
klassen zu finden; wohl aber wird man bei den Besitzenden
einesteils ein größeres Maß an verstandesmäßiger Bildung voraus-
setzen können. Dies beruht darauf, daß der Besitz die Mittel
an die Hand gibt, den Unterricht guter Lehrkräfte zu genießen
und die für die geistige Bildung nötigen, teuren Lehrmittel zu
beschaffen und ferner die zur Aneignung geistiger Bildung er-