Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Von den übrigen Mehrstimmengründen sollen nun schließlich 
nur noch zwei Erwähnung finden: die Verheiratung und die 
berufliche Stellung. Bei dem ersteren darf natürlich nicht daran 
gedacht werden, die Mehrstimme als Heiratsprämie anzusehen, zu 
solchen widersinnigen Mitteln zu greifen, besteht in Deutschland 
glücklicherweise noch keine Veranlassung. Auch wäre es falsch, 
zu behaupten, die Mehrstimme rechtfertige sich daraus, daß der 
Familienvater etwa bei der Wahl seine Familie mit zu vertreten 
habe, der Unverheiratete dagegen Niemanden. Soweit Jemand 
das Wahlrecht nicht selbst vom Staate verliehen bekommen hat, 
wird es bei der Ausübung desselben auch nicht vertreten, er hat 
auch mittelbar mit der Wahl nichts zu tun. Einzig gerechtfer- 
tigt wäre diese Mehrstimme aus dem Grunde, weil der Familien- 
vater wegen der Sorge für seine Familie ein größeres Interesse 
an der Erhaltung der staatlichen Ordnung habe, da ihm ja außer 
dem eigenen zugleich auch das Wohl seiner Familie am Herzen 
liegt. Dieser Gedanke will aber nicht schwerwiegend genug er- 
scheinen, um die Mehrberechtigung im politischen Leben zu 
rechtfertigen; dieser Pluralgrund wird abzulehnen sein. 
Andere Bedenken sprechen gegen die Verwertung der beruf- 
lichen Stellung als Mehrstimmengrund, trotzdem diese manches 
für sich hat. Befindet sich nämlich Jemand in einer höheren 
Stellung, so könnte man dies wohl als genügenden Ausweis da- 
für ansehen, daß er die zu verlangenden drei Eigenschaften in 
ausreichendem Maße besitzt. Nun ist es aber sehr schwer, die 
Menschen sämtlich befriedigend und hauptsächlich auf die Dauer 
zufriedenstellend rein nach den Berufen einzuteilen. Auch wenn 
dies aber gelänge, würde doch weiterhin die verhältnismäßige 
Bewertung äußerste Schwierigkeiten machen. Aber ferner abge- 
sehen von dieser Schwierigkeit muß es als durchaus nicht wün- 
schenswert bezeichnet werden, die Personen nach Ständen in 
staatlichen Dingen handeln zu lassen. Der Stand hat seine 
Sonderinteressen, die er dem Staate gegenüber durchzusetzen ver- 
Archiv für Öffentliches Recht. XXVI. 2. 20
	        
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