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ganz sachgemäß als reine Gnadensachen betrachtet. Ueblich war
von jeher eine Renumeration des Honorierten an die ausferti-
genden und expedierenden Persönlichkeiten. Dann wurde auch
eine eigentliche Bezahlung gefordert, nicht immer, sondern von
Fall zu Fall, oft gar nicht, bald in größerem, bald in geringe-
rem Betrage, so wie es der Monarch jedesmal befahl. Unterm
4. Juni/14. September 1801 wurde eine sehr umfangreiche, alle
Verleihungen von Aemtern, Titeln etc. betreffende Taxe erlassen
(RABE, Sammlung Preußischer Gesetze etc. Bd. 13, S. 477, 521).
Durch das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822
(Ges.Samml. 8. 57) wurden „alle bisher bestandenen Stempel-
gebühren“ aufgehoben und angeordnet, daß künftig nur diejeni-
gen Stempelabgaben erhoben werden sollten, welche in dem dem
Gesetz anliegenden Tarif bestimmt wären. In diesem Tarif war
eine Stempelabgabe für Standeserhöhungen nicht vorgesehen.
Durch Kabinettsordre vom 31. Januar 1824, welche nicht publi-
ziert ist, wurde ein besonderer Gnadenstempeltarif d. d. 15. Ja-
nuar 1824 genehmigt, welcher später wieder mehrfach abgeän-
dert worden ist. Je nachdem die Standessachen von den Staats-
ministerien oder von dem Hausministerium bearbeitet wurden,
floß das Geld in die Staatskasse oder in die Königliche Scha-
tullee Nach Errichtung des Heroldsamtes erhob sich bei den
von dem Justizminister gegenzuzeichnenden Königlichen Erlassen
über die Frage, welche Kasse die erhebungsberechtigte sei, eine
Meinungsverschiedenheit zwischen dem Heroldsamt und dem Ju-
stizministerium ; auch etatsmäßige Bedenken mußten sich geltend
machen, weil das Heroldsamt überhaupt keine Gelder an die
Staatskasse ablieferte, jedenfalls in dem Staatshaushaltsetat Ein-
nahmen des Heroldsamtes gar nicht gebucht wurden; es wurde
zuletzt, zumal bei mehreren hervorragenden Fällen, z. B. der
Erhebung Bismarcks in den Fürstenstand, bestritten, daß über-
haupt eine Verpflichtung bestehe, für Standeserhöhungen irgend
etwas zu bezahlen. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, eine