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unzweifelhafte gesetzliche Grundlage zu schaffen. Diese Grund-
lage wurde durch das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895
gegeben. Seitdem sind die Standeserhöhungen mit einem be-
stimmt normierten Stempel belegt, zu dessen Entrichtung der
Honorierte bei Vermeidung der zwangsweisen Eintreibung ver-
pflichtet ist und dessen Ertrag nicht in die Königliche Kasse,
sondern in die Staatskasse fließt. Fürst Alexander ist, wie er
ja auch nicht bestreitet, zur Entrichtung des Stempelbetrages
verpflichtet und kann, wenn er nicht zahlt, im Wege des Ver-
waltungszwangsverfahrens zur Zahlung gezwungen werden.
Das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 hatte für die
Königliche Schatulle eine unerwartete Folge: den Monarchen
trafen wie bisher die gesamten persönlichen und sachlichen Ko-
sten des Heroldsamts, aber die Stempelbeträge floßen in die
Staatskasse, die Einnahmen blieben also aus. Der staatsrecht-
lich korrekte Weg war, das Heroldsamt aufzulösen und die
Bearbeitung der Standes- und Adelssachen wiederum einem der
bestehenden Staatsministerien, also dem des Innern oder dem
der Justiz oder beiden zusammen zu überweisen. Dadurch wäre
der staatsrechtlich allein zulässige Zustand, wie er von 1848 bis
1854 bereits bestanden hatte, wieder hergestellt gewesen. Der
König hat aber diesen Weg nicht eingeschlagen, sondern durch
Kabinettsordre vom 30. Juni 1897 das Heroldsamt angewiesen,
von den Standeserhöhten außer dem Stempelbetrage eine in einem
Mehrfachen des Stempelbetrages bestehende „Gebühr“ einzufor-
dern, an die Kasse des Heroldsamtes, also des Königs selbst,
abzuführen und zunächst zur Deckung der persönlichen wie sach-
lichen Kosten des Amtes zu verwenden. Es versteht sich von
selbst, daß das Heroldsamt dem Befehl seines Dienstherrn zu
gehorchen und die Zahlung der Gebühr zu verlangen hat, Etwas
ganz anderes ist es aber, ob der Standeserhöhte nun auch zur
Zahlung der Gebühr verpflichtet ist, und das ist es eben, worauf
es ankommt.