Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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meinen Landrechts II, 9 nicht nachgewiesen sei und weil, selbst wenn man 
dies unterstellen wolle, die rechtliche Vermutung des $ 19 durch näher 
dargelegte Umstände widerlegt sei. Der Beschluß ist dem Angeklagten am 
37. November 1908 mitgeteilt worden. Von der Anklage, in Berlin seit 
27. November 1908 unbefugt das Adelsprädikat „von“ angenommen zu haben, 
ist der Angeklagte durch das von der Revision der Königlichen Staatsan- 
waltschaft angefochtene Urteil freigesprochen worden. Die Begründung 
der Freisprechung führt aus: Der Beschluß des Heroldsamts sei für das 
erkennende Gericht nicht bindend. Es stehe fest, daß der Angeklagte und 
seine unmittelbaren Vorfahren sich die letzten 44 Jahre vor der polizei- 
lichen Verwarnung, ja schon seit erheblich längerer Zeit, des Adelsprädikats 
ruhig, d. h. ohne Widerspruchs des Staats, bedient haben, und zwar unter 
Umständen, die diesem an sich die Möglichkeit eines Anerkenntnisses oder 
der Versagung eines solchen boten. Folglich seinach 8 19 des Allgemeinen 
Landrechts II, 9 zu vermuten, daß dem Angeklagten der Geschlechtsadel 
wirklich zukomme. Der Gegenbeweis, daß er in Wahrheit nicht adlig sei, 
habe nicht erbracht werden können. 
Die Meinung des Angeklagten ist unrichtig, seine Freisprechung 
durch das Urteil vom 24. September 1908 schließe die neue Strafverfolgung 
aus; denn die abgeurteilte und die abzuurteilende Uebertretung sind mit 
Rücksicht auf die Zeit der Begehung verschiedene strafbare Handlungen. 
Der Erfolg der Revision hängt daher von der Entscheidung der Frage ab: 
Ist im Gebiete des Preußischen Allgemeinen Landrechts das 
Strafgericht, das über die Anklage aus $ 360 Nr. 8 des Straf- 
gesetzbuchs wegen unbefugter Annahme von Prädikaten des 
niederen Adels zu urteilen hat, an die Entscheidung des 
Heroldsamts gebunden, daß dem Angeklagten das angenommene 
preußische Adelsprädikat nicht zustehe ? 
Diese in neuerer Zeit wiederholt eingehend erörterte Frage (Archiv 
für öffentliches Recht 22, 1; 23, 1. 177; 24, 85) ist mit dem Oberlandes- 
gericht Königsberg (Goltdammers Archiv 56, 249) zu bejahen, im Gegensatz 
namentlich zu dem Urteil des 2. Strafsenats des Kammergerichts vom 
19. November 1907, Jahrbuch 36 C 105. 
I. Im Sinne des Allgemeinen Landrechts (vgl. 8$ 1, 80. II, 9) ist der 
Adel auf Grund der geschichtlichen Entwicklung mit seinen staats-, kirchen- 
und privatrechtlichen Vorrechten ein bevorzugter Stand, die Zugehörigkeit 
zum Adel ein subjektives öffentliches Recht, ein öffentlich-rechtliches Standes- 
recht, rechtliche Beziehungen des Adligen zum Staate erzeugend. 
Alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger vereinigen 
sich in seinem Öberhaupte. $ 1 II, 13. Dem Oberhaupte gebührt das 
Hoheitsrecht, den Adel zu verleihen, zu erneuern und anzuerkennen. Vgl. 
87,113, 89 ff, 896 ff. II,9. Der König ist in der Ausübung des Hoheits- 
rechts frei, soweit er sich nicht selbst beschränkt hat. Er kann die Aus-
	        
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