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Behörde irgend etwas vor. Es ist nicht angängig, eine richterliche Zuständig-
keit daraus abzuleiten, daß der & 19 für die Zeit vor Ablauf der 44 Jahre
eine Bestimmung getroffen habe.
c) Der 8 20 ist nach seiner Entstehungsgeschichte — ohne die Worte:
nur ein- und anderesmal geschehene — ein Zusatz zu $ 17. Der S 17 sagt
positiv, was die Zugehörigkeit zum Adel beweist; der 8 20 bestimmt negativ,
was „dagegen“ der Geschlechtsadel nicht beweist. Betrachtet man den $ 20
als Zusatz zu $ 17, so kann den eingeschalteten hervorgehobenen Worten
Bedeutung nicht beigemessen werden.
Aber der & 20 ist im Gesetz mit „dagegen“ unmittelbar an die 88 18,
19 angeknüpft, welche von den Vermutungen, nicht von dem Beweise des
Geschlechtsadels handeln. So angesehen enthält er die durch gewisse
Vorkommnisse veranlaßte, zur Vermeidung eines Irrtums getroffene Vor-
schrift. Die gelegentliche Beilegung adliger Prädikate in gerichtlichen
oder anderen öffentlichen Ausfertigungen beweist für sich allein nicht die
Voraussetzung der Vermutung des $& 19, den ruhigen Adelsgebrauch, ge-
schweige denn den Geschlechtsadel.e Dabei mag daran gedacht sein,
daß eine häufige derartige Beilegung als geeignetes Beweismittel für die
ruhige Adelsführung erscheine.
Jedenfalls ist aus $ 20 die Zuständigkeit der Gerichte, einen Beweis
des Geschlechtsadels oder des ruhigen Adelsgebrauchs deklaratorisch als
geführt anzuerkennen, um so weniger abzuleiten, als sonst diese Zuständig-
keit auch allen anderen Behörden und Beamten zugesprochen werden
müsste, welche öffentliche Ausfertigungen zu erteilen befugt sind. Der
8 20 sagt nicht, wem gegenüber der Beweis zu führen ist, von welchem
er redet.
2. Betrachtet man die Verfügungen und Meinungsäußerungen, die im
Laufe der Zeit von hohen Stellen aus über die Frage der Adelsanerkennung
ergangen sind, so ergibt sich, daß niemals die Zuständigkeit der Gerichte
zur Entscheidung in Adelssachen in einer einigermaßen unzweideutigen
Weise anerkannt, daß vielmehr die gegenteilige Meinung, wenn auch nicht
überall mit voller Deutlichkeit, erkennbar ist.
Das Reskript an das Kammergericht vom 23. Mai 1799, beginnend mit
den Worten: Wir von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König von Preußen
usw. und schließend: Auf seiner Königlichen Majestät Allergnädigsten
Spezialbefehl „v. Alveusleben*. (N. C. GC. X, 2441) spricht von der Prüfung
und Bezeugung des Adels durch verschiedene Behörden, aber von der
Entscheidung des Kabinetts-Ministeriums. Es betrifft zwar die „Unter-
suchung des Adels derjenigen jungen Leute, welche in die Kadettenhäuser
aufgenommen oder als Junker bei den Regimentern angestellt werden
sollen“, läßt aber nicht erkennen, daß in Bezug auf die jungen Leute
eine von dem allgemeinen Recht abweichende Regelung erfolgen solle.
An demselben 23. Mai 1799 sind die nämlichen Bestimmungen, welche ın