Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 332 — 
hat, klagte er gegen den Reichsfiskus auf Schadensersatz. Das 
Gericht hat die Klage abgewiesen und nach Zeitungsnachrichten 
sein Urteil u. a. damit begründet, daß diese Ausweisung zu Recht 
erfolgt sei, der Gouverneur also bei der den Schaden hervor- 
rufenden Handlung nicht widerrechtlich gehandelt habe. Das 
Gericht hat demnach die Frage, ob Deutsche aus deutschen 
Schutzgebieten ausgewiesen werden können, bejaht. Gegen das 
Landgerichtsurteil ist Berufung eingelegt und es besteht daher 
die Möglichkeit, daß sich die oberen Gerichte noch ausführlich 
mit der Frage beschäftigen werden. Jedoch ist dies sehr unge- 
wiß, da wohl bei allen Instanzen die Klage schon allein auf 
Grund von $5 des RG. vom 30. März 1892 „betreff. Einnahmen 
und Ausgaben der Schutzgebiete“ wegen mangelnder Passivlegi- 
timation des Reichsfiskus wird abgewiesen werden. Es erscheint 
daher angebracht, auf die Frage etwas näher einzugehen, zu- 
mal sie in der Literatur, soweit ich sehe, noch nicht näher er- 
örtert ist. Tatsächlich vorgekommen sind Ausweisungen deutscher 
Staatsangehöriger aus den deutschen Schutzgebieten nur äußerst 
selten; die Ausweisung des Journalisten Eugen Wolff aus Deutsch- 
Ostafrika im Anfang der neunziger Jahre ist sogar wohl der 
einzige Fall in der Vergangenheit!. 
Es versteht sich von selbst, daß die vorliegende Frage ohne 
weiteres zu verneinen wäre, wenn das Freizügigkeitsgesetz vom 
1. November 1867 in den Schutzgebieten Geltung hätte. Denn 
im 8 1 dieses Gesetzes ist den Bundesangehörigen das Recht 
verliehen, innerhalb des Bundesgebietes sich an jedem Orte auf- 
zuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ıst, und es ist 
ferner dort bestimmt, daß der Bundesangehörige in der Ausübung 
dieser Befugnis .... . nicht gehindert oder durch lästige Be- 
dingungen beschränkt werden darf. Da die deutschen Gesetze 
! Vgl. Verhandlungen des Reichtags am 5, III. 1892, Sten.Ber. S. 4577 tg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.