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Auf alle derartigen Konstruktionen, die fast sämtlich der juri-
stischen Begründung ermangeln, einzugehen, ist hier nicht der
Ort. Denn selbst wenn sich aus dem Begriff der Staatsange-
hörigkeit das „Wohnrecht“ ableiten ließe, würde diese Deduktion
nicht genügen, um den deutschen Staatsangehörigen auch in den
deutschen Schutzgebieten ein Wohnrecht zu verleihen. Denn die
Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche könnte für die betreffende
Person immer nur das Recht enthalten, innerhalb des Deutschen
Reiches zu wohnen. Maßgebend für den territorialen Umfang
des Deutschen Reiches ist nun ohne Zweifel die Reichsverfassung.
Da nun Art. 1 RV. wohl zugunsten von Elsaß-Lothringen® und
Helgoland’? geändert ist, nicht aber beim Erwerb der Schutz-
gebiete, so folgt daraus, daß diese im Sinne der Reichsverfassung
nicht als Teile des Deutschen Reiches gelten. Hieraus ergibt
sich, daß selbst wenn sich aus der Staatsangehörigkeit ein Wohn-
recht ableiten ließe, deswegen eine Ausweisung Deutscher aus
den deutschen Schutzgebieten an sich nicht unzulässig sein würde.
Die Sachlage würde sich allerdings anders gestalten, wenn
der Begriff der „Landesangehörigkeit“ in den Schutzgebieten seine
juristische Ausgestaltung erfahren würde. Bis jetzt ist das nicht
geschehen; eine „südwestafrikanische Staatsangehörigkeit“ und
ähnliches gibt es noch nicht im deutschen Staats- und Kolonial-
recht!?, wenn auch die Wissenschaft sich schon mit einem der-
artigen Begriffe zu befreunden beginnt!!, allerdings auch nur
zur Bezeichnung für das Verhältnis zwischen Eingeborenen und
® Reichsges. 9. VI. 71.
® Reichsges, 15. XII. 1890.
10 Eine gewisse Ausnahme macht Ostafrika; neben andern Bestimmungen
spricht insbesondere auch die dort geltende kaiserl. Verordn. vom 24. X.
1903 von einer „deutsch-ostafrikanischen* Landesangehörigkeit; jedoch
kommt diese nur für Nichtdeutsche in Betracht und der Erwerb derselben
hat auch nicht etwa den Erwerb der Reichsangehörigkeit zur Folge.
11 ROSENBERG, Annalen 1903 S. 659. KoEBNER, Holtzendorfi-Kohlers
Enzykl. II S. 1098.