Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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der Schutzgewalt. Die Deutschen in den Schutzgebieten sind viel- 
mehr entweder nur Angehörige des Reichs oder ın der Regel zu- 
gleich auch Angehörige eines der Einzelstaaten, und dieses staats- 
rechtliche Verhältnis steht, wie gezeigt, einer Ausweisung aus 
den deutschen Schutzgebieten nicht entgegen. 
Eine interessante Beleuchtung findet die vorliegende Frage 
vom strafrechtlichem Gebiete aus. 88 39,, 284 11, 3631v, RStGB. 
enthalten bekanntlich die Befugnis für die Landespolizeibehörde, 
Ausländer unter gewissen Umständen auszuweisen. „Ausländer“ 
im Sinne des RStGB. ist auf Grund des $ 8 RStGB. jeder, der 
nicht die Reichsangehörigkeit besitzt!?, und hieraus folgt, daß 
die genannten Bestimmungen des RStGB. gegen Deutsche in 
den deutschen Schutzgebieten nicht zur Anwendung kommen 
können. Es wäre aber falsch, folgendermaßen zu deduzieren: 
Wenn die Deutschen aus den deutschen Schutzgebieten nicht 
einmal ausgewiesen werden können, wenn sie eine strafbare Hand- 
lung begangen haben, dann darf die allgemeine polizeiliche Aus- 
weisung gegen sie überhaupt nicht Platz greifen. Ein solcher 
Schluß beruht auf einer Verkennung des Wesens der den Lan- 
despolizeibehörden im RStGB. erteilten Ausweisungsbefugnis. 
Das Charakteristische derselben besteht darin, daß die Landes- 
polizeibehörde eines Einzelstaates das Recht erhält, einen Aus- 
länder „aus dem Bundesgebiete“ zu verweisen, dab sie also da- 
durch eine Funktion übertragen erhält, die eigentlich dem Reiche 
zusteht. Das Recht des Einzelstaates, Ausländer aus seinem 
eigenen Staatsgebiet auszuweisen, besteht ganz unabhängig von 
dieser strafrechtlichen Ausweisungsbefugnis; es folgt unmittelbar 
aus der Gebietshoheit des Staates und setzt nicht den Tatbestand 
eines Deliktes voraus!?”. Ebensowenig wie aus den genannten 
Bestimmungen des RStGB. ein Verbot für den Einzelstaat zu 
  
12 QLSHAUSEN, Kommentar $8 Anm. 3a. 
13 Vgl. über diesen unbestrittenen Satz die bei MEYER-AnscHÜrz, D. 
StR. $ 215 S. 794 a.6 angegebene Literatur.
	        
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