Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Erbe oder der Erbe dieses Erben tatsächlich behindert ıst; tatsächlich be- 
hindert ist aber ein deutscher Landesherr und Bundesfürst auch dann, 
wenn seine Regierung das Wohl des deutschen Reiches gefährden würde; 
ob solches der Fall, kann nur die höchste Instanz des Reiches, der Bun- 
desrat, entscheiden, und er hat noch 1907 entschieden. 
Hannover. W. Ch. Francke. 
„Das Beuterecht im Land-und Seekriege“, dargestellt unter 
besonderer Berücksichtigung der modernen Entwicklung des interna- 
tionalen Handels von Dr. Hans Wehberg. Tübingen 1909. [Bd. VI 
Heft 1 der Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völker- 
recht. Verlag v. J. ©. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen). 
Die zahlreichen Veröffentlichungen über das Beuterecht, besonders im 
Seekriege, hat der Verfasser um eine weitere bereichert, und zwar bereichert 
ım besten Sinn des Wortes dadurch, daß er nicht allein eine so umfassende 
Literatur sammelte und verwertete, wie dies bisher noch nicht geschah, 
sondern auch durch die Berücksichtigung und fachkundige Darstellung der 
modernen Entwicklung des internationalen Handels höchst interessante Ein- 
blicke in dieses dem Nichtfachmann im allgemeinen unbekannte Gebiet er- 
öffnete, Der Verfasser ist ein Gegner des Seebeuterechts und begründet 
die Berechtigung der Gegnerschaft, indem er systematisch in der Einleitung 
die geschichtliche Entwicklung des Beuterechts im allgemeinen unter Er- 
örterung der Grundsätze der Kriegsnotwendigkeit und der Ernährung des 
Kriegs durch den Krieg (Requisitionen und Kontributionen) darstellt, so- 
dann auf das Seebeuterecht als Ausnahme von der Unverletzlichkeit des 
Privateigentums überleitet, die Gründe des Bestehens eines solchen Aus- 
nahmerechts untersucht, ferner die für die Aufrechthaltung des Seebeute- 
rechts geltend gemachten und die für dessen Beseitigung sprechenden 
Gründe erörtert, und die indirekten und die direkten Wirkungen des See- 
beuterechts auf die Neutralen darlegt, um sodann die Stellung Englands 
zur Seebeuterechtsfrage, namentlich im Vergleiche mit Deutschland zu be- 
handeln, An die Einleitung schließt sich zur Gewährung eines Ueberblicks 
über das ganze Gebiet des Beuterechts eine Darstellung des Landbeute- 
rechts an. Den Schluß der Abhandlung bilden die hauptsächlichsten bis- 
herigen Reformvorschläge. 
Die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und des dogmatischen 
Inhalts des Seebeuterechts fußt in der Abhandlung auf den internationalen 
Abkommen (Pariser Deklaration, Haager Konferenzen, Londoner Seekriegs- 
konvention) einschließlich der bei diesen Verhandlungen gestellten Anträge, 
vorgebrachten Gründe und Gegengründe. Der Leser, dem die Protokolle 
der Konferenz entweder nicht zugänglich oder zu weitläufig sind, erhält 
in gedrängtem Rahmen ein vollständiges klares Bild der Entwicklung und
	        
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