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des Inhalts dieser völkerrechtlichen Abkommen. Die präzise Darstellung
bietet auch Solchen eine willkommene Orientierungshandhabe, die sich schon
auf diesem Gebiete beschäftigt haben und noch weiter tätig bleiben wollen.
Ganz besonders interessieren die für und gegen die Aufrechthaltung
des Seebeuterechts geltend gemachten und vom Verfasser kritisch beleuch-
teten Gründe. Als belanglos bezeichnet die Abhandlung die Ansicht
einer Berechtigung der Entschädigungsforderung in Gestalt der Seebeute,
der nach Ansicht WHxArons die Natur einer Kontribution, nach anderen
die Wirkung einer schnelleren Kriegsbeendigung oder der Abhaltung vom
Beginne eines Kriegs innewohnen soll. Ebenso tritt der Verfasser der An-
sicht entgegen, daß das Schiff zur Verhinderung seiner kriegerischen Ver-
wendung genommen werden müsse, sowie der Gleichstellung der Schiffe
mit den Eisenbahnen. Als unzutreffend wird auch die Ableitung der Not-
wendigkeit der Schiffswegnahme aus der Notwendigkeit der Gefangennahme
der Mannschaft, sowie die Ansicht bezeichnet, daß der Kreuzerkrieg das
wirksamste Kriegsmittel der Schwachen sei, da diese Kriegsart niemals eine
Entscheidung, sondern höchstens kleinere Nebenwirkungen herbeiführen
könne. Diesen Satz begründet der Verfasser mit höchst interessanten ge-
schichtlichen und handelspolitischen Ausführungen, indem er besonders auf
die Uebernahme des Handelsbetriebs durch die Neutralen, die Notwendig-
keit der Mitwirkung der, vielen Staaten gegenüber unmöglichen, Blokade
bei Ausübung des Seebeuterechts, die Unmöglichkeit einer Aushungerung
selbst bei wirksamer Blokade, die verhältnismäßig geringe, durch Versiche-
rungen und Truste ausgleichbare oder wenigstens abschwächbare Schädi-
gung des Handels hinweist. Die Prüfung der Frage, ob und inwieweit diese
Ausführungen in politischer, strategischer und kommerzieller Beziehung
stichhaltig sind, bedürfte eines umfassenden und eingehenden fachmänni-
schen Studiums. Eine Besprechung des Aufsatzes kann sich auf den Hin-
weis des hohen Interesses beschränken, das die Behandlung dieser Fragen
beanspruchen darf, zu deren Darstellung der Verfasser ein umfangreiches
geschichtliches und statistisches Material vorführt. Etwas optimistisch
dürfte die Behauptung sein, daß die Beseitigung des Seebeuterechts nur
noch eine Frage der Zeit sei, weil dieses Recht die ganze Weltwirtschaft,
nicht allein den Gegner schädigt und die Ueberzeugung umso lebendiger
sich bilden werde, daß dieses Recht dem Wesen der Völkergemeinschaft
widerspricht. Wohl in dem Gefühle, daß ein solcher Appell an das inter-
nationale Solidaritätsgefühl nicht überall den gehofften Widerhall finden
wird, sieht sich der Verfasser veranlaßt, England einen eigenen Abschnitt
mit eindringlichem Hinweise auf die besonders große eigene Schädigung
durch Zulassung des Seebeuterechts zu widmen. Zur Begründung verweist
die Abhandlung auf den Umfang der englischen Handelsflotte und ihren
großen Tonnengehalt, die geringwertigere Organisation der englischen Han-
delsflotte gegenüber der deutschen, die Zersplitterung der ersteren durch