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eigentlich nur ziemlich untergeordnete Fragen gelöst wurden. Die wich-
tigsten Probleme harren noch der Lösung.
1. Als gänzlich negativ, d.h. als jeden praktischen Wertes bar,
müssen folgende drei Konventionen bezeichnet werden: die über den inter-
nationalen Prisenhof, über das Legen von Kontaktminen und die, welche
sich mit den Rechten und Pflichten der neutralen Mächte befaßt.
Gerade die Errichtung eines internationalen Prisenhofes wurde zu An-
fang als ein geradezu staunenswertes Ergebnis der Konferenz bezeichnet.
Diese Begeisterung hat sich längst erheblich abgekühlt. M. E. mit Recht.
Die Errichtung des Oberprisengerichts ist vorläufig ohne jede praktische
Bedeutung. Man bedenke, es handelt sich hier nicht um die Errichtung
eines Schiedshofes, der Streitigkeiten ex aequo et bono entscheideu soll.
Der Prisenhof soll vielmehr ein Gerichtshof sein, der auf Grund von Rechts-
regeln Recht spricht. Er ist eine Berufungsinstanz gegen die Entschei-
dungen der nationalen Prisengerichte. Es handelt sich bei den Streitsachen,
die seiner Entscheidung unterliegen, stets um ganz bedeutende Vermögens-
werte. Daß man unmöglich das Urteil über bedeutende finanzielle Fragen
nach freiem Ermessen zu fällen gestattet — es sei denn, daß beide Par-
teien sich über die Anrufung, Besetzung etc. des Schiedsgerichts einigen —,
erscheint selbstredend. — Damit also das Prisengericht in Tätigkeit treten
kann, muß zunächst ein internationales Prisenrecht vorhanden sein. Ein
solches besteht aber nicht. Und damit ist die Errichtung des Prisenhofs
illusorisch, bis wir ein solches Recht haben. Vorläuftig hat also die Kon-
vention, die sich mit der Frage des ÖOberprisengerichts befaßt, keinerlei
praktische Bedeutung. Dazu kommt, daß eine ganze Anzahl Staaten —
darunter vor allem Rußland und Japan — nicht für diese Konvention ge-
stimmt haben, ein Umstand, der die Bedeutung der Konvention noch er-
heblich herabsetzt.
Bei den beiden andern, als negativ bezeichneten Konventionen standen
sich zwei Ansichten gegenüber, deren eine von England vertreten wurde,
während Deutschland in beiden Fällen der entgegengesetzten Meinung zum
Siege zu verhelfen suchte. Sowohl in der Konvention über die Kontakt-
minen, als auch in der über die Rechte und Pflichten der Neutralen im
Seekriege dürfen wir nichts anderes als rein formelle Kompromisse er-
blicken; keine der beiden Parteien, insbesondere weder England noch Deutsch-
land, waren im Grunde einverstanden. Es dürfte auch in Zukunft kaum
möglich sein, hier eine Einigung zu erzielen, da die Interessen der einzelnen
Staaten in der Frage der Verwendung von Kontaktminen, in noch weiter-
gehendem Maße bei der Regelung der Rechte und Pflichten der neutralen
Mächte grundverschieden sind.
2. Zur zweiten Gruppe — hierher gehören die Abmachungen, die zwar
mit Aussicht auf praktische Anwendbarkeit auf der Konferenz zustande-
kamen, die aber auch ohne diese besondere Formulierung gegebenen Falls ange-