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wendet worden wären — sind diese beiden zu zählen : die Konvention, welche
die Anwendung der Genfer Konvention auf den Seekrieg anordnet, und die,
welche die Beschießung von Plätzen im Seekriege regelt. Daß die Genfer Kon-
vention auch ohne die besondere Bestimmung der Konferenz in einem Seekriege
unbedingt beachtet worden wäre, kann nicht bezweifelt werden. Die wenigen,
speziell für den Seekrieg getroffenen Bestimmungen — z.B. die Vorschrift
über die Abzeichen der Lazarettschiffe — sind ganz untergeordneter Natur.
Auch die Bestimmungen über die Beschießung im Seekriege wären wohl
ohne die sich mit ihnen befassende Konvention als selbstverständlich inne-
gehalten worden. Der wesentlichste fragliche Punkt ist der, ob in einem See-
kriege als befestigte Plätze auch die Ortschaften anzusehen sind, die vor
ihren Häfen unterseeische Kontaktminen gelegt haben; über diese Frage
konnte man zu einer Einigung nicht kommen. Gegen die Bestimmung der
Konvention, die jene Frage verneinte, wurde von Deutschland, England,
Frankreich, China, Japan und Spanien ein Vorbehalt eingelegt.
3. Wirklich Positives wurde seitens der Konferenz nur auf folgen-
den Gebieten geleistet — damit kommen wir zur dritten Gruppe —: Be-
handlung der Kauffahrteischiffe, Umwandlung der Kauffahrteischiffe in Kriegs-
schiffe und Beuterecht. Es wurden aber nicht etwa die drei Gebiete erschöpfend
geregelt, durchaus nicht; gerade über die wichtigsten Punkte wurde auch
hier keine Einigung erzielt. Bei den Verhandlungen über die Behandlung
der Kauffahrteischiffe blieb die Frage des „indultum“* sowie die der Ent-
schädigungspflicht bei Benutzung oder Zerstörung feindlicher Kauffahrtei-
schiffe ungeklärt; in die Konvention über die Umwandlung von Kauffahr-
teischiffen in Kriegsschiffe konnte man keine Vorschrift darüber einführen,
ob diese Umwandlung auch auf hoher See geschehen dürfe; und die Ver-
handlungen über die das Seebeuterecht betreffende Konvention blieben völlig
fruchtlos, soweit sie sich auf die Abschaffung des Seebeuterechts, auf die
Blokade, die Kontrebande, die Zerstörung neutraler Prisen bezogen. Als
positives Ergebnis konnten nur einige Bestimmungen gerettet werden, welche
die Unverletzlichkeit der Briefpost sowie die Behandlung der Kauffahrtei-
schiffsbesatzung durch die ein Kauffahrteischiff einnehmende Partei zum
Gegenstand hatten. Eine andere Vorschrift dieser Konvention, die das
Seebeuterecht für bestimmte Fälle abschafft, gehörte in die zweite Gruppe
von Bestimmungen, da die Unzulässigkeit des Beutemachens in jenen Fällen
bereits allgemein vor der zweiten Haager Konferenz anerkannt war.
Es ist der Konferenz also nicht einmal gelungen, auch nur ein einziges
Gebiet erschöpfend neu zu regeln; das Ergebnis ist also sehr spärlich. Ich
glaube nicht daran, daß die Wirkung der zweiten Konferenz der auf sie
angewandten Mühe auch nur annähernd entspricht, es sei denn, daß man
sie als Vorarbeit für die dritte Konferenz ansieht. Diese wird vielleicht
mehr erreichen; auf sie müssen wir uns vertrösten. In der Tat sind
Aussichten, daß dann ein besseres Ergebnis erzielt werden kann, vorhan-