Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Innerhalb der Darstellung der einzelnen waffengebrauchsberechtigten Or- 
gane hält Verfasser allerdings an seiner Systematik: Waffengebrauch aus 
Notwehr, zur Ueberwältigung von Widerstand, gegen Fliehende, fest. 
Diese Stoffeinteilung ermöglicht es anderseits auch, die Organisation 
dieser Wachkörper selbst eingehender zur Darstellung zu bringen und in 
reichem Maße die fremden Rechte zur Vergleichung heranzuziehen. Das 
gibt viele interessante Ausblicke, so gleich bei der Gendarmerie, denn, wenn 
auch hier in allen Staaten außer England das französische Vorbild hin- 
sichtlich der Organisation, der Scheidung von ordentlichem und außerordent- 
lichem Dienst usw. nachgebildet wurde, zeigt der Verfasser dennoch, daß 
bei aller Anlehnung die Durchführung in den verschiedenen Staaten doch 
in recht verschiedener Weise erfolgte und zwar nicht nur in Nebensäch- 
lichkeiten, sondern gerade in den wichtigsten Belangen, wie hinsichtlich 
der Zulässigkeit des Waffengebrauches bei lJeberwältigung von Widerstand. 
Ohne in Einzelheiten einzugehen, sei nur konstatiert, daß sich aus der Ver- 
gleichung ergibt, daß das österr. Gendarmeriegesetz in der Formulierung 
der Zulässigkeit des Waffengebrauches bei Ueberwältigung von Widerstand 
am allerweitesten geht. Einige Restriktionen, wodurch das österr. Recht 
den anderen milderen genähert wird, finden sich nur in der Dienst-Instr., 
gewähren daher dem Untertan keinen unmittelbaren Rechtsschutz. Mit 
Recht rügt es der Verfasser, daß überhaupt wichtige Bestimmungen des 
Waffengebrauchsrechtes gar nicht oder nicht ausreichend durch Gesetz ge- 
regelt sind, so namentlich auch das Maß des Waffengebrauches, wozu auch 
die Bestimmungen über die Art der anzuwendenden Dienstwaffe gehören, 
Aus dem Abschnitt B desselben Kapitels (Waflengebrauch der exeku- 
tiven Polizeiorgane insbes. der militärisch organisierten Polizeimannschaften 
und Sicherheitswachen) möchte ich besonders die interessante und licht- 
volle Darstellung der Befugnisse zu Polizeigewalt und Waffengebrauch in 
England, vor allem der Constabulary, hervorheben, welche die von den kon- 
tinentalen wesentlich abweichenden Einrichtungen und Rechtsanschauungen 
vor Augen führt, Einrichtungen, welche in der Beziehung allerdings einen 
größeren Schutz der Untertanen bedeuten, als die Gewaltanwendung nicht 
als ultima ratio bei Durchsetzung jeder Amtshandlung, sondern nur bei 
Anlässen, die das Gesetz oder gemeine Recht ausdrücklich als hiefür ge- 
eignet bezeichnet, zulässig erscheint, anderseits aber in den Fällen, in welchen 
sie überhaupt zulässig ist, eine sehr weitgehende und in weitem Maße ins 
freie Ermessen der einschreitenden Organe gestellte Anwendung von Waffen- 
gewalt gestatten. 
Mit gleicher Sorgfalt sind auch die Abschnitte C und D (Waffenge- 
brauch der Finanzwachen, Grenzaufsichtsbeamten, Zollwächter, coast-guard- 
etc. bezw. der Forst-, Jagd-, Fischereiaufsichtsorgane, der allgemeinen Kul- 
turschutzwachen) behandelt und mag hiebei von Interesse sein aus dem 
Inhalte hervorzuheben, daß, während nach den meisten Rechten und im
	        
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