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samspflicht des Militärs gegenüber der gesetzentsprechenden Beguisition,
anderseits Selbständigkeit des Militärs in der militärischen Aktion. Da-
zwischen aber liegt ein springender Punkt: die Entscheidung über den Ein-
tritt des Waffengebrauches selbst. Der scharfe Unterschied, den diesfalls
der Verfasser feststellt zwischen dem preußischen und einigen deutschen
Rechten einerseits und allen übrigen anderseits, wonach dort die Entschei-
dung beim Truppenkommandanten, hier aber bei der Zivilbehörde liegt,
ist in Wirklichkeit stark dadurch verwischt, daß in Oesterreich, Italien und
England der Truppenkommandant an die Aufforderung des Zivilbeamten
nicht gebunden ist, sondern „selbst von der Notwendigkeit des Einschreitens
mit Waffengewalt überzeugt sein muß“. Daß dies in Oesterreich nicht in
der grundlegenden gesetzlichen Bestimmung (Hfkzd. 1844), sondern nur im
Dienstreglement steht, ist wieder eine Sache für sich. Tatsächlich besteht
in den letztgenannten Staaten doch nicht eine Entscheidungsgewalt des
Zivilorganes allein, sondern nur eine einvernehmliche mit dem Truppen-
kommandanten.
Das letzte (IV.) Kapitel behandelt sodann die strafrechtliche Verant-
wortlichkeit der öffentlichen Wachorgane und der Heeresangehörigen für
die Folgen ihres administrativen Waffengebrauches. Verfasser sieht in der
strafrechtlichen Haftbarkeit der Organe für jede Verletzung der körperlichen
Integrität ein notwendiges Korrektiv für das überwiegende freie Ermessen
bei Anwendung der Waffe. Ich möchte eher glauben, daß das freie Er-
messen ein Hemmnia für die gerichtliche Geltendmachung der Verantwort-
lichkeit bildet. Auch die Formulierung, welche Verfasser für die Grenzen
der Haftbarkeit im allgemeinen aufstellt, „ob die angewendete Gewalt zur
Erreichung des Zweckes notwendig war“, erregt Bedenken. Die gericht-
liche Verantwortlichkeit kann sich nur darauf erstrecken, ob die Anwen-
dung der Waffengewalt gesetzlich zulässig oder gesetzwidrig war; ob sie
innerhalb dieses Rahmens notwendig war, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage,
welche nur dann unter die richterliche Judikatur fällt, wenn das Gesetz
selbst diese Notwendigkeit als Bedingung der Zulässigkeit ausgesprochen hat.
Darum glaube ich auch, daß von den 3 Punkten, die Verfasser für die Ver-
antwortlichkeit geltend macht 1) die Frage nach der objektiven Rechtmä-
ßigkeit, 2) Haftung des Organes für die richtige Einreihung des konkreten
Tatbestandes unter einen der gesetzlichen Anwendungsfälle, „insbes. die
Haftung dafür, daß sich das Organ hiebei nicht etwa durch Willkür oder
persönliche Motive leiten lasse“, 3) die Haftung für jeden Erfolg, der vor-
aussichtlich die Grenzen des Waffengebrauches überschreiten mußte, soweit
sie durch den Zweck dieses Zwangsmittels gezogen werden — nur der erste
Punkt wirklich in Betracht kommt; der zweite Punkt ist teilweise identisch
mit dem ersten, involviert im übrigen aber eine Berücksichtigung von
psychologischen Momenten, die bei objektiv rechtmäßigen Vorgehen nicht
weiter in Betracht kommen; der dritte Punkt ist mir nicht ganz verständlich.